Wiedergutmachung und Rehabilitierung

Gemäß dem Ersten und Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz haben Opfer von SED-Unrecht einen Anspruch auf Rehabilitierung und Entschädigung. Haftopfer können nach einer strafrechtlichen Rehabilitierung eine einmalige Entschädigung sowie eine monatliche Zuwendung (Opferpension) beantragen.

Die rechtliche Grundlage der Rehabilitierung wurde in Art. 17 des Einigungsvertrages (EinigVtr.) gelegt. Die Vertragsparteien bekräftigen darin ihre Absicht, dass unverzüglich eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, daß alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Die Rehabilitierung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes sollte mit einer angemessenen Entschädigungsregelung verbunden sein.

Mit der Novellierung vom 22. November 2019 wurden die SED-Unrechtsbereinigungsgesetze entfristet und weitere Verbesserungen für Betroffene aufgenommen.

Der Gesetzestext im Wortlaut: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019, Teil I Nr. 42

Stellungnahme der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 22. Dezember 2019 zur Neuregelung des sozialen Entschädigungsrechts.

1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz

Das Erste SED-Unrechtsbereinigungsgesetz von 1992 besteht im Wesentlichen aus dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Es regelt die strafrechtliche Rehabilitierung sowie die Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen. Haftopfer haben nach einer strafrechtlichen Rehabilitierung die Möglichkeit, eine einmalige Entschädigung sowie eine monatliche Zuwendung (Opferpension) zu beantragen.

 
 
2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz

Das Zweite SED-Unrechtsbereinigungsgesetz von 1994 beinhaltet das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG).

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz ermöglicht Rehabilitierung und gegebenenfalls Ausgleichsleistungen für Menschen, die politisch verfolgt wurden, indem in ihr Berufsleben oder ihre berufsbezogene Ausbildung eingegriffen wurde.

Mit dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erhalten Opfer von Verwaltungswillkür und -unrecht in der ehemaligen DDR die Möglichkeit, sich vom Makel persönlicher Diskriminierung zu befreien und soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Weitere Informationen

Entschädigungsmöglichkeiten nach dem StrRehaG
  • Betrifft Entscheidungen von Strafgerichten in der ehemaligen DDR aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990. Diese werden auf Antrag für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
  • Betrifft auch Entscheidungen, die nicht in Strafverfahren getroffen wurden, die aber zu einer Freiheitsentziehung führten. Dies sind insbesondere Einweisung in psychiatrische Anstalt, Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen, die der politischen Verfolgung oder sachfremden Zwecken dienten.
  • Die Aufhebung der Entscheidung wird beim zuständigen Gericht beantragt
  • Anträge konnten ursprünglich bis 31. Dezember 2019 gestellt werden. Diese Frist ist inzwischen aufgehoben worden.
  • Das Verfahren endet mit einem Beschluss, der entweder die angegriffene Entscheidung aufhebt oder den Antrag ablehnt.
  • Gegen den Beschluss ist u. U. die Beschwerde möglich.
  • Die Aufhebung einer Entscheidung begründet Folgeansprüche nach dem StrRehaG.

Die mit der Aufhebung der Entscheidung erfolgte Rehabilitierung eröffnet Folgeansprüche auf:

  • Entfernung der rechtsstaatswidrigen Verurteilung aus dem Strafregister
  • Rückgewähr oder Entschädigung eingezogener Vermögenswerte
  • Erstattung bezahlter Geldstrafen und Kosten
  • Soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind

Kapitalentschädigung, § 17 StrRehaG: Ehemalige Haftopfer erhalten 306,78 Euro Entschädigung für jeden angefangenen Kalendermonat einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung.

Besondere Zuwendung für Haftopfer, § 17a StrRehaG: Ehemaligen Haftopfern, die mindestens 90 Tage in der DDR in Haft waren, kann auf Antrag eine monatliche Zuwendung in Höhe von 330 Euro gewährt werden, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

Unterstützungsleistungen, § 18 StrRehaG: Ehemaligen Haftopfern, die weniger als 90 Tage in der DDR in Haft waren, erhalten Unterstützungsleistungen von der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

Versorgung, § 21 und 22 StrRehaG
Es bestehen Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn

  • der Betroffene infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
  • der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben ist, bestehen Ansprüche der Hinterbliebenen.
Entschädigungsmöglichkeiten nach dem BerRehaG

Das Gesetz betrifft Personen ("Verfolgte"), die ihren Beruf oder eine angestrebte Ausbildung nicht ausüben konnten, weil sie

  • zu Unrecht eine Freiheitsenziehung erlitten haben (oder Opfer einer solchen gleichgestellten Maßnahmen geworden sind.)
  • durch eine Maßnahme nach dem VerwRehaG oder
  • durch eine sonstige Maßnahme, die der politischen Verfolgung gedient hat, hieran gehindert wurden.
  • Die Aufhebung der Entscheidung wird beim zuständigen Gericht beantragt.
  • Anträge konnten ursprünglich bis 31. Dezember 2019 gestellt werden. Diese Frist ist inzwischen aufgehoben worden.
  • Das Verfahren endet mit einem Beschluss, der entweder die angegriffene Entscheidung aufhebt oder den Antrag ablehnt.
  • Gegen den Beschluss ist u. U. die Beschwerde möglich.
  • Die Aufhebung einer Entscheidung begründet Folgeansprüche nach dem StrRehaG.

Die mit der Aufhebung der Entscheidung erfolgte Rehabilitierung eröffnet Folgeansprüche auf:

  • Entfernung der rechtsstaatswidrigen Verurteilung bei Strafurteilen aus dem Strafregister
  • Rückgewähr oder Entschädigung eingezogener Vermögenswerte
  • Erstattung bezahlter Geldstrafen und Kosten
  • Soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind:
Entschädigungsmöglichkeiten nach dem VwRehaG
  • Betrifft Behördenentscheidungen in der ehemaligen DDR aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990. Diese werden auf Antrag für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
  • Dabei handelt es sich insbesondere um Zwangsaussiedlungen und damit einhergehende Eingriffe in Vermögenswerte.
  • Betrifft nur Entscheidungen, die zu Gesundheitsschädigungen, Eingriffen in Vermögenswerte oder beruflichen Benachteiligungen geführt haben und die mit Grundsätzen des Rechtsstaates unvereinbar sind und deren Folgen noch nachwirken.
  • Betrifft auch Entscheidungen, die keine Beeinträchtigungen nach sich zogen, aber zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt haben.
  • Die Aufhebung der Entscheidung bzw. die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit wird bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde beantragt.
  • Anträge konnten ursprünglich bis 31. Dezember 2019 gestellt werden. Diese Frist ist inzwischen aufgehoben worden.
  • Das Verfahren endet mit einem Verwaltungsakt, der entweder die angegriffene Entscheidung aufhebt oder den Antrag ablehnt.
  • Die Aufhebung einer Entscheidung bzw. die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit begründet Folgeansprüche nach dem VwRehaG.
  • Das Verfahren ist grds. kostenfrei. Kosten können dem Antragsteller nur auferlegt werden, wenn der Antrag oder der Widerspruch offensichtlich unbegründet sind.

Die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme begründet Folgeansprüche:

  • Versorgungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz für gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen einer Gesundheitsschädigung. Einer Gesundheitsschädigung steht die Beschädigung von am Körper getragenen Hilfsmitteln, Brillen, Kontaktlinsen und Zahnersatz gleich.
  • Versorgung für die Hinterbliebenen, wenn der Betroffenen an den Folgen der Schädigung verstorben ist.
  • Entziehungen von Vermögenswerten werden nach Aufhebung der Maßnahme nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes, des Investitionsvorranggesetzes und des Entschädigungsgesetzes rückübertragen, zurückgegeben oder entschädigt.
Statistik

Entschädigung von SED-Unrecht

Am 4. November 1992 trat das erste SED-Unrechtsbereinigungsgesetz in Kraft, das unter anderem Entschädigungsleistungen für in SBZ und DDR erlittenes politisches Unrecht ermöglicht. Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Seite seit 1995 die jeweiligen Antragseingänge in einer Zeitreihe zusammen gestellt. Diese Statistiken finden Sie auf der Seite des Justizministeriums. Wir haben für Sie eine detaillierte Darstellung des Antragsvolumens seit 1990 zusammengestellt, sortiert nach den einzelnen Bundesländern.
Flur der ehemaligen Haftanstalt Bautzen mit Haftzellen

Ehemalige DDR-Heimkinder

Die Vorschriften des StrRehaG finden Anwendung auf Einweisungen in eine psychiatrische Anstalt sowie Anordnungen einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, wobei diese Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente.

Das bedeutet, dass ehemalige DDR-Heimkinder alle Ansprüche nach dem StrRehaG geltend machen können. Für sie wurden zudem verschiedene Hilfsfonds eingerichtet, die sie für ihnen widerfahrenes Unrecht entschädigen sollen.

Beratungsangebote für ehemalige Heimkinder in der DDR

Strafrechtliche Verfolgung von SED-Unrecht

Die strafrechtliche Verfolgung von SED-Unrecht bezieht sich auf " … Taten, die während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes begangen wurden, aber entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden sind, …" (Art. 1 Gesetz über das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten vom 26. März 1993, BGBl. I, S. 392).

Weitere Informationen zur strafrechtlichen Verfolgung

Rehabilitierung deutscher Opfer sowjetischer Strafverfolgung

Informationen zur Rehabilitierung der Opfer von Strafverfolgung erhalten Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.