Gemäß dem Ersten und Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz haben Opfer von SED-Unrecht einen Anspruch auf Rehabilitierung und Entschädigung. Haftopfer können nach einer strafrechtlichen Rehabilitierung eine einmalige Entschädigung sowie eine monatliche Zuwendung (Opferpension) beantragen.
Die rechtliche Grundlage der Rehabilitierung wurde in Art. 17 des Einigungsvertrages (EinigVtr.) gelegt. Die Vertragsparteien bekräftigen darin ihre Absicht, dass unverzüglich eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, daß alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Die Rehabilitierung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes sollte mit einer angemessenen Entschädigungsregelung verbunden sein.
Mit der Novellierung vom 22. November 2019 wurden die SED-Unrechtsbereinigungsgesetze entfristet und weitere Verbesserungen für Betroffene aufgenommen.
Der Gesetzestext im Wortlaut: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019, Teil I Nr. 42
Stellungnahme der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 22. Dezember 2019 zur Neuregelung des sozialen Entschädigungsrechts.
Das Erste SED-Unrechtsbereinigungsgesetz von 1992 besteht im Wesentlichen aus dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Es regelt die strafrechtliche Rehabilitierung sowie die Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen. Haftopfer haben nach einer strafrechtlichen Rehabilitierung die Möglichkeit, eine einmalige Entschädigung sowie eine monatliche Zuwendung (Opferpension) zu beantragen.
Das Zweite SED-Unrechtsbereinigungsgesetz von 1994 beinhaltet das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG).
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz ermöglicht Rehabilitierung und gegebenenfalls Ausgleichsleistungen für Menschen, die politisch verfolgt wurden, indem in ihr Berufsleben oder ihre berufsbezogene Ausbildung eingegriffen wurde.
Mit dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erhalten Opfer von Verwaltungswillkür und -unrecht in der ehemaligen DDR die Möglichkeit, sich vom Makel persönlicher Diskriminierung zu befreien und soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Die mit der Aufhebung der Entscheidung erfolgte Rehabilitierung eröffnet Folgeansprüche auf:
Kapitalentschädigung, § 17 StrRehaG: Ehemalige Haftopfer erhalten 306,78 Euro Entschädigung für jeden angefangenen Kalendermonat einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung.
Besondere Zuwendung für Haftopfer, § 17a StrRehaG: Ehemaligen Haftopfern, die mindestens 90 Tage in der DDR in Haft waren, kann auf Antrag eine monatliche Zuwendung in Höhe von 330 Euro gewährt werden, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
Unterstützungsleistungen, § 18 StrRehaG: Ehemaligen Haftopfern, die weniger als 90 Tage in der DDR in Haft waren, erhalten Unterstützungsleistungen von der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
Versorgung, § 21 und 22 StrRehaG
Es bestehen Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn
Das Gesetz betrifft Personen ("Verfolgte"), die ihren Beruf oder eine angestrebte Ausbildung nicht ausüben konnten, weil sie
Die mit der Aufhebung der Entscheidung erfolgte Rehabilitierung eröffnet Folgeansprüche auf:
Die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme begründet Folgeansprüche:
Die Vorschriften des StrRehaG finden Anwendung auf Einweisungen in eine psychiatrische Anstalt sowie Anordnungen einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, wobei diese Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente.
Das bedeutet, dass ehemalige DDR-Heimkinder alle Ansprüche nach dem StrRehaG geltend machen können. Für sie wurden zudem verschiedene Hilfsfonds eingerichtet, die sie für ihnen widerfahrenes Unrecht entschädigen sollen.
Die strafrechtliche Verfolgung von SED-Unrecht bezieht sich auf " … Taten, die während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes begangen wurden, aber entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden sind, …" (Art. 1 Gesetz über das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten vom 26. März 1993, BGBl. I, S. 392).
Informationen zur Rehabilitierung der Opfer von Strafverfolgung erhalten Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.