Nach dem Ende der SED-Diktatur wurde in Deutschland als gesamtstaatliche Verpflichtung die Aufgabe erkannt, die Opfer der SED-Diktatur zu rehabilitieren und den Betroffenen mit Geld- und materiellen Leistungen einen Ausgleich für erlittenes Unrecht und Hilfe zukommen zu lassen. Schätzungen gehen von etwa 250.000 politischen Gefangenen in SBZ und DDR aus. Hinzu kommen Hunderttausende sogenannte administrativ Repressierte, also Personen, die zwar nicht in Haft waren, aber auf vielfältige Art und Weise verfolgt und in ihren Lebenschancen beeinträchtigt wurden. Die Umsetzung der Aufgabe führte zu den bereits genannten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen. Den Anfang machte mit Inkrafttreten am 4. November 1992 das Erste SED-Unrechtsbereinigungsgesetz. Artikel 1 des Gesetzes enthielt das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz. Ergänzend kamen später das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz sowie das Berufliche Rehabilitierungsgesetz hinzu. Die drei genannten Gesetze setzen zudem die Verpflichtung aus Artikel 17 des Einigungsvertrages um, eine gesetzliche Grundlage zur Rehabilitierung aller Personen zu schaffen, die Opfer des SED-Unrechts-Regimes geworden sind
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), das den wesentlichen Inhalt des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes ausmacht, regelt neben der strafrechtlichen Rehabilitierung die Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen. Zu Unrecht ergangene Hafturteile werden aufgehoben. Die Opfer erhalten eine Kapitalentschädigung für den erlittenen Freiheitsentzug. Außerdem können im Anschluss an die Rehabilitierung nach dem StrRehaG weitere Leistungen beantragt werden. So können sich zum Beispiel Ansprüche aus der Anerkennung gesundheitlicher Folgeschäden oder hinsichtlich einer Hinterbliebenenversorgung ergeben. Ebenso besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf die besondere Zuwendung für Haftopfer (sogenannte Opferpension oder monatliche Opferrente) zu stellen.
Auf Antrag des Betroffenen überprüft das Landgericht, in dessen Bezirk das erstinstanzliche Straf- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, ob die damalige Entscheidung mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung rechtsstaatswidrig war, hebt es die Entscheidung auf bzw. erklärt sie für rechtsstaatswidrig.
Die mit der Aufhebung der Entscheidung erfolgte Rehabilitierung eröffnet Folgeansprüche auf Entfernung der rechtsstaatswidrigen Verurteilung aus dem Strafregister, auf Rückgewähr oder Entschädigung eingezogener Vermögenswerte sowie auf Erstattung bezahlter Geldstrafen und Kosten. Außerdem werden Ansprüche auf soziale Ausgleichsleistungen, zum Beispiel auf Kapitalentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung, begründet.
Nützliche Hinweise und weitere Informationen finden Sie in einem Merkblatt des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV).
Als wichtigste Vorschriften des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes sind das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) zu nennen.
Durch das VwRehaG haben die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, bei den Rehabilitierungsbehörden der Länder die Aufhebung elementar rechtsstaatswidriger Verwaltungsmaßnahmen von DDR-Organen bzw. die Feststellung von deren Rechtsstaatswidrigkeit zu beantragen, sofern sie zu einer gesundheitlichen Schädigung, zu einem Eingriff in Vermögenswerte oder zu einer beruflichen Benachteiligung führten und ihre Folgen heute noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.
Dies betrifft zum Beispiel Fälle der Zwangsaussiedlung aus der DDR und damit verbundene Vermögensverluste. Wird dem Antrag stattgegeben, besteht die Möglichkeit, Folgeansprüche nach den einschlägigen Entschädigungsgesetzen geltend zu machen. In Betracht kommen bei Gesundheitsschäden das Bundesversorgungsgesetz (BVG), bei Eingriffen in das Vermögen das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) sowie bei Eingriffen in Ausbildung oder Beruf das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).
Das BerRehaG ermöglicht Rehabilitierung und ggf. Ausgleichsleistungen für Betroffene, die politischer Verfolgung in Form von Eingriffen in den Beruf oder in die berufsbezogene Ausbildung ausgesetzt waren. Schwerpunkt dieses Gesetzes ist der Ausgleich von Nachteilen bei der Rente, aber auch die bevorzugte Förderung von Fortbildung, Umschulung und Studium. Für die berufliche Rehabilitierung sind ebenso wie bei der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung die jeweiligen Rehabilitierungsbehörden der Länder zuständig.
Auch zu diesen Gesetzen hält das Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) ein Merkblatt mit weiteren Informationen bereit.
Das inzwischen Sechste Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR mit Inkrafttreten vom 22.11.2019 stellt den neuesten Stand der Gesetzeslage für die Rehabilitierungsgesetze dar.
Die jüngste Novellierung sieht erhebliche Verbesserungen vor wie bspw.:
Darüber hinaus existieren sog. Härtefallregelungen, die außerhalb der vorgenannten gesetzlichen Rehabilitierungsansprüche bestehen.
Härtefallfonds
Antragsberechtigt sind Personen, die ihren Wohnsitz im Land Berlin haben, nach den SED- Unrechtsbereinigungsgesetzen rehabilitiert wurden und in ihrer wirtschaftlichen Lage in besonderem Maße beeinträchtigt sind.
Berliner Beauftragter zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
100.000 pro Jahr 2020 - 2021
Berlinpass und Sozialticket ab 2018
Opfer politischer Verfolgung mit Wohnsitz Berlin
Berechtigungsnachweis Berlin-Ticket S beantragen
Inhaber des Berlinpass erhalten das vergünstigte Sozialticket für den Öffentlichen Nahverkehr sowie Vergünstigungen in verschiedenen Berliner Einrichtungen
Härtefallfonds
Antragsberechtigt sind Personen, die ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben, nach den SED- Unrechtsbereinigungsgesetzen rehabilitiert wurden und in ihrer wirtschaftlichen Lage in besonderem Maße beeinträchtigt sind.
Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur
Am 06.03.2018 erklärte Staatssekretärin Babette Winter (SPD) bei der Vorstellung des dritten Berichts
der Landesregierung zur Aufarbeitung des SED- Unrechts, dass ein Härtefall-Fonds einrichtet werden
soll, aus dem SED-Opfer einmalig Geld erhalten könnten, die bisher bei der Wiedergutmachung unberücksichtigt blieben: Psychiatrieopfer, die wegen der Altersfrist von 18 Jahren bisher keine Entschädigung aus dem entsprechenden Hilfsfonds erhalten, oder politische Häftlinge, die im Gefängnis arbeiten mussten. (Quelle: Ostthüringer Zeitung vom 07.03.2018 „Thüringen will Härtefall-Fonds für SED-Opfer schaffen“ von Hanno Müller)
Ist bisher nicht wirksam geworden
Unterstützungsleistungen für ehemalige politische Häftlinge, die weniger als 90 Tage
rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung zu erleiden hatten und damit von der Opferrente
ausgeschlossen sind, sowie Hinterbliebene von ehemaligen politischen Häftlingen, wenn sie in ihrer
wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Hinterbliebene von ehemaligen politischen
Häftlingen, die auf dem Gebiet der SBZ/ DDR hingerichtet wurden, auf der Flucht oder im Anschluss an die Freiheitsentziehung an deren Folgen verstarben, erhalten die Unterstützungsleistungen auch dann, wenn sie nicht in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
Unterstützungsleistungen gemäß § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG)
Zahlung von finanziellen Einmalhilfen an Menschen, die als Kinder und Jugendliche in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis zum 31. Dezember 1975 in der Bundesrepublik Deutschland bzw. vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der Psychiatrie Leid und Unrecht erfahren haben und heute noch an Folgewirkungen leiden.
Stiftung Anerkennung und Hilfe
Beantragung bis zum 30. Juni 2021. Bearbeitung bis zum 30.12.2022
Die Deutsche Härtefallstiftung in Bonn setzt die Arbeit der ursprünglich am 22.05.2012 konstituierten "Treuhänderischen Stiftung zur Unterstützung besonderer Härtefälle in der Bundeswehr und der ehemaligen NVA" fort. Zu dem Stiftungzweck gehört die Aufgabe, insbesondere krankheitsbedingt entstandene Härten für Bedienstete der ehemaligen NVA abzumildern.