Mit einer Spende der Erbengemeinschaft Heimpel in Höhe von 150.000 € konnte das Förderprogramm entwickelt werden, mit dem Vorhaben gefördert werden können, die entlang der einstigen innerdeutschen Grenze angesiedelt sind und die Erinnerung an die Teilung des Landes wachhalten.
Einrichtungen kann eine finanzielle Unterstützung in Form von Zuwendungen bis zu einer Höhe von 5.000 € gewährt werden und zwar zur Erweiterung, Überarbeitung oder Erstellung von Informationsangeboten, die die Geschichte der deutschen Teilung und/oder einzelner Aspekte entlang der einstigen innerdeutschen Grenze aus ost-, west- oder gesamtdeutscher Perspektive behandeln. Ziel der Informationsangebote soll es sein, mit modernen, zeitgemäßen Formen zu vermitteln, was die deutsche Teilung und das Leben an der Grenze sowohl auf staatlicher, gesellschaftlicher als auch persönlicher Ebene bedeutete. Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur können auch die Ursachen und die Folgen der deutschen Teilung in den Projekten thematisiert werden.
Pro Förderjahr können bis zu 10 (zehn) Vorhaben gefördert werden.
Gefördert werden insbesondere Ausstellungsvorhaben, die Erstellung von Informations- und Bildungsmaterialien aller Art, Veranstaltungen sowie die Markierung von historischen Orten. Zuwendungsfähig sind unter anderem:
Ziel der Förderung ist es, Informationsangebote zu bzw. an den historischen Orten zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bevorzugt werden innovative Projekte, die eine besondere, auf die jeweilige regionale Geschichte bezogene Ausrichtung erkennen lassen.
Nicht zuwendungsfähig sind bauliche Maßnahmen aller Art am Museumsgebäude oder zur Restaurierung historischer Überreste. Ausgeschlossen von der Förderung sind zudem Vorhaben, die auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Die zu fördernden Projekte müssen erkennbar einen räumlichen oder fachlich-inhaltlichen Bezug zur innerdeutschen Grenze und der Grenzregion haben. Das Projekt darf vor der Entscheidung über den Antrag nicht begonnen worden sein. Auf die Förderung durch die Bundesstiftung Aufarbeitung sowie die Spende ist im Projektverlauf sowie nach Projektabschluss in geeigneter Form hinzuweisen.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die über die Bundesstiftung Aufarbeitung bereitgestellte Förderungssumme beträgt maximal € 5.000 pro Projekt.
Zuwendungsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, d.h. Museen, Gedenkstätten und Vereine entlang der innerdeutschen Grenze, die sich in öffentlicher oder privater Trägerschaft befinden. Privatpersonen sind von der Antragstellung ausgeschlossen.
Zur Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines formlosen schriftlichen Antrages. Der Antrag ist per E-Mail und in Papierform bei der Bundesstiftung Aufarbeitung einzureichen und soll folgende Informationen enthalten:
Antragsschluss für eine Projektförderung ist jeweils der 28.2. des betreffenden Jahres. Anträge können auch für überjährige Projekte gestellt werden.
Ihre Anträge richten Sie bitte per Post und per E-Mail an:
Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Förderprogramm Grenzlandmuseen
Kronenstraße 5
10117 Berlin
Die Entscheidung über die Projektbewilligungen trifft eine Jury, der Susanne Heimpel, die Direktorin der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, Dr. Anna Kaminsky, der Vorstandsvorsitzende der Bundesstiftung, Rainer Eppelmann, Dr. Christine Schoenmakers (Bundesstiftung Aufarbeitung), Tobias Soldner (Ehemann von Susanne Heimpel) sowie Silvia Kannegießer (Metropolregion Hamburg, Koordinatorin des Verbunds „Grenzgeschichten“) angehören.
Für eine abschließende Erfolgs- und Wirkungskontrolle ist der Bundesstiftung Aufarbeitung ein Bericht über die Realisierung des Vorhabens entsprechend der im Zuwendungsbescheid angeführten Frist zu übermitteln. Hierzu gehören sowohl ein Sachbericht als auch ein zahlenmäßiger Verwendungsnachweis der Fördermittel. Die Bundesstiftung Aufarbeitung hat das Recht, eine Rückzahlung oder Teilrückzahlung der Zuwendung zu verlangen, wenn die Mittel nicht dem Förderzweck entsprechend verwendet oder nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurden.