FAQs

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zur Projektförderung und wichtige Informationen zum Bundesprogramm „Jugend erinnert“, die für die erste Förderrunde 2021-23 relevant waren.

Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen (z.B. Gedenkstätten, Museen, Dokumentationszentren und Wissenschaftsorganisationen, Vereine und Institutionen der historisch-politischen Bildungsarbeit) mit Sitz in Deutschland, die sich in mindestens einem Arbeitsschwerpunkt mit der Aufarbeitung der SED-Diktatur befassen (im Folgenden: Aufarbeitungseinrichtungen).

Möglich sind auch Kooperationen mehrerer Aufarbeitungseinrichtungen, bei denen eine als Hauptantragsteller für das gemeinsam konzipierte Projektvorhaben fungiert. 

Einrichtungen, die keinen Gemeinnützigkeitsstatus bzw. ihren Sitz im Ausland haben, sind von der Antragstellung ausgeschlossen. Sie können aber als Kooperationspartner im Projekt mitwirken.

Grundsätzlich ja. Mit neuen Bildungsformaten sollen aber insbesondere diejenigen angesprochen werden, die bisher von den bestehenden Angeboten kaum oder gar nicht erreicht wurden, wie z.B. Jugendliche mit eigener Migrationsgeschichte.

Als Zielgruppe werden junge Menschen im Alter von 12 bis 27 Jahren zusammengefasst.

Ja, das ist grundsätzlich möglich.

Eine Maximalanzahl an Kooperationspartner wird nicht vorgeschrieben.