Ziele

Ziel der Bundesstiftung Aufarbeitung ist es, möglichst viele Menschen in allen Teilen Deutschlands mit den von ihr geförderten Projekten zu einer nachhaltigen und kritischen Auseinandersetzung mit Ursachen, Geschichte und den Folgen der deutschen Teilung, der SED-Diktatur sowie deren Verortung in den Diktaturen des 20. Jahrhunderts anzuregen und zur Gestaltung der deutschen Einheit beizutragen. Die Bundesstiftung Aufarbeitung will mit ihrer Projektförderung insbesondere

  • die historisch-politische Bildungsarbeit zu diesen Themen befördern und dabei insbesondere die existierende Vielfalt der gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit diesen Themen erhalten, ausbauen und professionalisieren;
  • neue Zielgruppen für diese Themenbereiche erschließen;
  • neue, wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse zu diesen Themen schaffen und hierfür erforderliche Quellen sichern und erschließen;
  • diese Themen in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dauerhaft verankern;
  • zum Austausch und zur Vernetzung zwischen gesellschaftlicher und wissenschaftlicher Aufarbeitung beitragen sowie eine internationale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Diktaturen anregen;
  • den Wissenstransfer in die schulische und außerschulische Bildungsarbeit befördern;
  • Beiträge zur Herausbildung einer gesamtdeutschen Erinnerungskultur leisten, die die Erinnerung an die zweite Diktatur in Deutschland, die Teilung und deren Überwindung einschließt.

Rechtsgrundlagen

Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt als Projektförderung insbesondere auf Grundlage:

  • des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur;
  • der §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und seiner entsprechenden Verwaltungsvorschriften sowie den Festlegungen, die sich aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Projektförderung (ANBest - P) ergeben;
  • der §§ 48, 49, 49a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG).
  • Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Bewilligungsvoraussetzungen

  1. Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Juristischen Personen stehen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Partnerschaftsgesellschaft gleich.
  2. Natürliche Personen sind nur bei Druckkostenzuschüssen und im Rahmen des Stipendiatenprogramms antragsberechtigt.
  3. Im Ausland angesiedelte Projektvorhaben müssen von einer antragsberechtigten Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland beantragt werden.
  4. Eine Zuwendung darf nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss von Verträgen zu werten.
  5. Eine Anfinanzierung von Projekten, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist nicht möglich. Gleiches gilt für Anschub- und Abschlussfinanzierung von Projekten.

 

Gegenstand der Förderung

Zu ihren Förderschwerpunkten zählt die Bundesstiftung Aufarbeitung insbesondere:

  1. Allgemein zugängliche Informations- und Bildungsangebote sowie Projekte und Veranstaltungen der historisch-politischen Bildungsarbeit;
  2. Ausstellungen, Dokumentarfilme, Multimedia- und andere Projekte, die in die Öffentlichkeit wirken. Es gelten für Filmvorhaben die in Anlage 4 genannten Grundsätze;
  3. Vorhaben, die der Sammlung und Magazinierung, Archivierung, Inventarisierung, Erhaltung und Erschließung von Dokumenten, Sachzeugnissen und mündlicher Überlieferung - insbesondere von Widerstand und Opposition gegen die SED-Diktatur, aber auch solche, die die Strukturen und Arbeitsmethoden der Diktatur verdeutlichen – dienen;
  4. Vorhaben, die der Verbreitung quellengestützter Erkenntnisse im Sinne des Stiftungsauftrags dienen (insbesondere Druckkostenzuschüsse siehe Anlage 2);
  5. Die Erarbeitung wissenschaftlich fundierter Publikationen für die historisch-politische Bildungsarbeit insbesondere in Schulen, bei freien Bildungsträgern sowie in Museen und Gedenkstätten;
  6. Die Kofinanzierung wissenschaftlicher Forschungs-, Dokumentations- und Publikationsvorhaben, wissenschaftlicher Fachveranstaltungen sowie die Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses (siehe hierzu die gesonderte alljährliche Ausschreibung des Stipendienprogramms der Bundesstiftung Aufarbeitung);
  7. Die Markierung historischer Gedenkorte von überregionaler Bedeutung. Es gelten die in der Anlage 3 genannten Grundsätze.

Erläuterungen für die Gewährung von Druckkostenzuschüssen

Erläuterungen für die Markierung historischer Gedenkorte

Erläuterungen für Projekte der Filmförderung

Von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen sind:

  1. Aus finanziellen und förderpolitischen Gründen fördert die Bundesstiftung Aufarbeitung im Rahmen von universitären oder außeruniversitären Forschungs-, Dokumentations- und/oder Publikationsvorhaben vorläufig keine wissenschaftlichen Personalstellen im Angestellten- oder Werkvertragsverhältnis.
  2. Abschlussfinanzierungen für Projekte, die bereits von dritter Seite gefördert wurden, sind durch die Bundesstiftung grundsätzlich nicht möglich.
  3. Baumaßnahmen aller Art,
  4. Schüler-, Studien- und Tagesfahrten,
  5. Autobiographien, belletristische Werke sowie Spielfilmproduktionen (siehe Anlage 2  und Anlage 4) sowie die Gewährung einer institutionellen Förderung.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung grundsätzlich als Teilfinanzierung gewährt. Sie kann in Form von nicht rückzahlbaren und von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen bewilligt werden. Durch den Antragsteller sind grundsätzlich Eigen- oder Fremdmittel in angemessener Höhe, mindestens jedoch 10% der Gesamtausgaben, einzubringen und nachzuweisen. Eine Zuwendung kann ausnahmsweise als Vollfinanzierung bereitgestellt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die Bundesstiftung Aufarbeitung möglich ist. Für Filmvorhaben gelten die in der Anlage 4 genannten Grundsätze.

Grundsätzlich förderfähig sind Sachausgaben sowie Personalausgaben und Honorare (siehe Anlage 1).

Ergänzende Erläuterungen für die Gewährung von Sach-und Personalausgaben

Inkrafttreten

Diese Fördergrundsätze ersetzen die bisherigen vorläufigen Fördergrundsätze der Bundesstiftung Aufarbeitung und treten zum 1. Januar 2007 in Kraft.

Verfahren

1. Antragsverfahren
  1. Förderanträge für Projekte mit einer beantragten Fördersumme von 60.000,00 Euro und mehr, sind bis zum 30. Juni des Vorjahres zu stellen. Die übrigen Anträge müssen der Bundesstiftung Aufarbeitung bis zum 31. August des Vorjahres vorliegen, um in der Entscheidungsrunde des Vorstandes der Bundesstiftung berücksichtigt zu werden.
  2. Die Förderanträge müssen die vollständigen Angaben und rechtsverbindlichen Unterschriften entsprechend dem Antragsformular der Bundesstiftung Aufarbeitung enthalten. Unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt.
  3. Die geplanten Gesamtausgaben des Projekts müssen nachvollziehbar erläutert werden. Da die Mittel der Zuwendung wirtschaftlich und sparsam zu verwenden sind, ist dieser Grundsatz bereits bei der Aufstellung des Finanzierungsplanes zu beachten. Er schließt die Notwendigkeit ein, bei Beschaffungen und der Vergabe von Aufträgen die wirtschaftlichsten Angebote auszuwählen.
  4. Den geplanten Gesamtausgaben ist eine Gesamtfinanzierung gegenüberzustellen. Dabei sind Eigenmittel, Förderungen durch Dritte und die bei der Bundesstiftung Aufarbeitung beantragten Mittel darzustellen. Projektbezogene Förderanträge beziehungsweise Finanzierungsanfragen an weitere, im Antrag nicht genannte Fördermittelgeber, sind vorab mit der Bundesstiftung abzustimmen.
2. Bewilligungsverfahren
  1. Der Vorstand der Bundesstiftung Aufarbeitung entscheidet über die Vergabe von Zuwendungen. Er trifft seine Entscheidung im Rahmen des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessens und unter Berücksichtigung förderpolitischer Prioritätensetzungen. Der Vorstand kann sich für seine Entscheidungsfindung unabhängiger Fachgutachter bedienen, bei Projekten mit einem beantragten Fördervolumen über 60.000,00 € ist dies die Regel.
  2. Die Gewährung einer Zuwendung steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
3. Verwendungsnachweisverfahren
  1. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb der im Zuwendungsbescheid enthaltenen Frist einzureichen und soll alle Ausgaben enthalten, die lt. Zuwendungsbescheid als zuwendungsfähig erachtet wurden. Darüber hinaus müssen alle Einnahmen nachgewiesen werden, die lt. Zuwendungsbescheid in das Projekt eingebracht werden sollten und solche, die im Projektzusammenhang zusätzlich akquiriert wurden.
  2. Der Verwendungsnachweis besteht aus einer Belegliste sowie einem Sachbericht. Sämtliche für die Projektförderung relevanten Belege, wie z. B. Verträge, Rechnungen, Reisekostenabrechnungen etc. sowie die entsprechenden Zahlungsnachweise sind für etwaige Prüfungen fünf Jahre aufzubewahren. Verbleibende Restmittel aus der Zuwendung sind unmittelbar nach Projektabschluss und unabhängig von der Vorlage des Verwendungsnachweises zurückzuzahlen.
4. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit in diesen Fördergrundsätzen und den Bescheiden keine Abweichungen zugelassen worden sind.

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), die sich aus den Verwaltungsvorschriften Nr. 5.1 zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (Anlage 2 VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO) ergeben, sind Bestandteil der Zuwendungsbescheide und liegen diesen bei.