Ziel der Bundesstiftung Aufarbeitung ist es, möglichst viele Menschen in allen Teilen Deutschlands mit den von ihr geförderten Projekten zu einer nachhaltigen und kritischen Auseinandersetzung mit Ursachen, Geschichte und den Folgen der deutschen Teilung, der SED-Diktatur sowie deren Verortung in den Diktaturen des 20. Jahrhunderts anzuregen und zur Gestaltung der deutschen Einheit beizutragen. Die Bundesstiftung Aufarbeitung will mit ihrer Projektförderung insbesondere
Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt als Projektförderung insbesondere auf Grundlage:
Zu ihren Förderschwerpunkten zählt die Bundesstiftung Aufarbeitung insbesondere:
Von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen sind:
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung grundsätzlich als Teilfinanzierung gewährt. Sie kann in Form von nicht rückzahlbaren und von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen bewilligt werden. Durch den Antragsteller sind grundsätzlich Eigen- oder Fremdmittel in angemessener Höhe, mindestens jedoch 10% der Gesamtausgaben, einzubringen und nachzuweisen. Eine Zuwendung kann ausnahmsweise als Vollfinanzierung bereitgestellt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die Bundesstiftung Aufarbeitung möglich ist. Für Filmvorhaben gelten die in der Anlage 4 genannten Grundsätze.
Grundsätzlich förderfähig sind Sachausgaben sowie Personalausgaben und Honorare (siehe Anlage 1).
Diese Fördergrundsätze ersetzen die bisherigen vorläufigen Fördergrundsätze der Bundesstiftung Aufarbeitung und treten zum 1. Januar 2007 in Kraft.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit in diesen Fördergrundsätzen und den Bescheiden keine Abweichungen zugelassen worden sind.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), die sich aus den Verwaltungsvorschriften Nr. 5.1 zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (Anlage 2 VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO) ergeben, sind Bestandteil der Zuwendungsbescheide und liegen diesen bei.