I. Vorbemerkung

Die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (Bundesstiftung Aufarbeitung) fördert die umfassende Auseinandersetzung mit den Ursachen, der Geschichte und den Folgen der Diktatur in der SBZ und in der DDR sowie der deutschen und europäischen Teilungs-, Einheits- und Transformationsgeschichte. Entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag trägt sie dazu bei, die Erinnerung an das geschehene Unrecht und an die Opfer wachzuhalten. Sie trägt zur Gestaltung der Einheit Deutschlands und zur Auseinandersetzung mit Diktaturen und Gewaltherrschaft im internationalen Kontext bei.

II. Ziele

Die Bundesstiftung Aufarbeitung möchte mit ihrer Projektförderung in allen Teilen Deutschlands insbesondere

  1. die historisch-politische Bildungsarbeit zu den ihr per Gesetz übertragenen Aufgaben und Themen befördern;
  2. unterschiedliche Zielgruppen für diese Themen ansprechen und interessieren sowie darüber hinaus mit und in ihrer Projektförderung die gesellschaftliche Vielfalt abbilden;
  3. neue, wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse in die Öffentlichkeit bringen und hierfür erforderliche Quellen sichern und erschließen;
  4. dazu beitragen, diese Themen in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dauerhaft zu verankern;
  5. zum Austausch und zur Vernetzung zwischen gesellschaftlicher und wissenschaftlicher Aufarbeitung beitragen sowie eine internationale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Diktaturen anregen und unterstützen;
  6. den Wissenstransfer in die schulische und außerschulische Bildungsarbeit befördern;
  7. Beiträge zur Herausbildung einer gesamtdeutschen Erinnerungskultur leisten, welche die Erinnerung an die kommunistische Diktatur in Deutschland, die Teilung und deren Überwindung einschließt.

III. Rechtsgrundlagen

Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt als Projektförderung auf Grundlage

  1. des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur;
  2. der §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und ihrer entsprechenden Verwaltungsvorschriften sowie der Festlegungen, die sich aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Projektförderung (ANBest-P) ergeben;
  3. der §§ 48, 49, 49a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG).

IV. Gegenstand der Förderung

Die Bundesstiftung Aufarbeitung kann folgende Vorhaben und Aktivitäten fördern und unterstützen:

  1. allgemein zugängliche, möglichst barrierearme Informations- und Bildungsangebote sowie Projekte und Veranstaltungen der historisch-politischen Bildungsarbeit;
  2. Ausstellungen, Online-Angebote und digitale Formate;
  3. Vorhaben, die Dokumente, Sachzeugnisse und mündliche Überlieferungen fachgerecht sammeln, aufbewahren, erhalten und erschließen, die insbesondere den Widerstand und die Opposition gegen die SED-Diktatur beleuchten oder die Strukturen und die Funktionsweisen der Diktatur verdeutlichen;
  4. Vorhaben, die der Verbreitung quellengestützter Erkenntnisse im Sinne des Stiftungsauftrags dienen;
  5. die Erarbeitung wissenschaftlich fundierter Publikationen für die historisch-politische Bildungsarbeit insbesondere in Schulen, bei freien Bildungsträgern sowie in Museen und Gedenkstätten;
  6. wissenschaftliche Dokumentations- und Publikationsvorhaben, wissenschaftliche Fachveranstaltungen sowie die Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses (siehe hierzu die gesonderte Ausschreibung des Stipendienprogramms der Bundesstiftung Aufarbeitung);
  7. die Markierung historischer Gedenkorte von überregionaler Bedeutung.

V. Ausschluss

Von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen sind

  1. wissenschaftliche Personalstellen im Angestellten- oder Werkvertragsverhältnis in universitären oder außeruniversitären Forschungs-, Dokumentations- und/oder Publikationsprojekten;
  2. die Anschubfinanzierung von Projekten, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, sowie die Abschlussfinanzierungen bereits begonnener Projekte;
  3. Baumaßnahmen aller Art;
  4. die Schaffung und Verbreitung von musikalischen Werken und bildender Kunst, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil eines Projekts der historisch-politischen Bildungsarbeit sind;
  5. Schüler-, Studien- und Tagesfahrten, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil eines Projekts der historisch-politischen Bildungsarbeit sind;
  6. Autobiografien und Erinnerungsberichte, belletristische Werke jeder Art sowie Spielfilmproduktionen;
  7. die Gewährung einer institutionellen Förderung.

VI. Bewilligungsvoraussetzungen

  1. Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Juristischen Personen gleichgestellt sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Partnergesellschaften.
  2. Natürliche Personen sind nur bei Druckkostenzuschüssen und im Rahmen des Stipendienprogramms antragsberechtigt.
  3. Vorhaben, die im Ausland durchgeführt werden sollen, müssen von einer antragsberechtigten Einrichtung mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland beantragt werden.
  4. Eine Zuwendung darf nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Ein Vorhaben gilt grundsätzlich als begonnen, wenn bindende Verträge ohne Rücktrittsrecht abgeschlossen sind.
  5. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bundesstiftung Aufarbeitung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

VII. Verfahren

1. Antragsverfahren
  1. Projektanträge mit einer beantragten Fördersumme ab 60.000,00 Euro sind spätestens bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen. Die übrigen Anträge müssen der Bundesstiftung Aufarbeitung bis zum 31. August des Vorjahres vorliegen, um berücksichtigt werden zu können.
  2. Die Förderanträge müssen die vollständigen Angaben und rechtsverbindlichen Unterschriften entsprechend dem Antragsformular der Bundesstiftung Aufarbeitung enthalten. Unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt.
  3. Die geplanten Gesamtausgaben des Projekts müssen nachvollziehbar erläutert werden. Die Zuwendungsmittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Dieser Grundsatz sollte bereits bei der Aufstellung des Finanzierungsplans beachtet werden. Das schließt mit ein, bei Beschaffungen und Auftragsvergaben die wirtschaftlichsten Angebote auszuwählen.
  4. Den geplanten Gesamtausgaben ist eine Gesamtfinanzierung gegenüberzustellen. Dabei sind Eigenmittel, Förderungen durch Dritte und die bei der Bundesstiftung Aufarbeitung beantragten Mittel darzustellen. Projektbezogene Förderanträge beziehungsweise Finanzierungsanfragen bei anderen Fördermittelgebern, die im Antrag nicht genannt sind, müssen vorher mit der Bundesstiftung abgestimmt werden.
2. Bewilligungsverfahren
  1. Die Zuwendungen werden vom Vorstand der Bundesstiftung Aufarbeitung bewilligt. Er entscheidet im Rahmen des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessens und berücksichtigt dabei förderpolitische Schwerpunkte. Der Vorstand kann für seine Entscheidungsfindung unabhängige Fachgutachten einholen. Bei Projekten mit einem beantragten Fördervolumen über 60.000,00 Euro ist dies die Regel.
  2. Die Gewährung einer Zuwendung steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.
3. Zu beachtende Vorschriften
  1. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit in diesen Fördergrundsätzen und den Bescheiden keine Abweichungen zugelassen worden sind.
  2. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), die sich aus den Verwaltungsvorschriften Nr. 5.1 zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (Anlage 2 VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO) ergeben, sind Bestandteil der Zuwendungsbescheide und liegen diesen bei.

VIII. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung grundsätzlich als Teilfinanzierung gewährt. Sie kann in Form von nicht rückzahlbaren und von bedingt rückzahlbaren Zuschüssen bewilligt werden. Zur Finanzierung des Projekts sind Eigen- oder Fremdmittel in angemessener Höhe, mindestens jedoch 10 % der Gesamtausgaben, einzubringen und nachzuweisen. Eine Zuwendung kann ausnahmsweise als Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks nur möglich ist, indem die Bundesstiftung Aufarbeitung die gesamten förderfähigen Ausgaben übernimmt.

IX. Inkrafttreten

Diese Fördergrundsätze treten mit Beschlussfassung des Stiftungsrats vom 27.11.2023 mit Wirkung vom 01.02.2024 in Kraft und ersetzen die bisherigen Fördergrundsätze i. d. F. vom 01.01.2007.

Anlagen

Erläuterungen zu Sach- und Personalausgaben

Erläuterungen zu Sach- und Personalausgaben

I. Sachausgaben
  1. Zuwendungsfähig sind alle sächlichen Ausgaben, die unmittelbar erforderlich sind, um den Zuwendungszweck zu erreichen.
  2. Die Bundesstiftung Aufarbeitung kann eine Verwaltungspauschale gewähren. Abhängig von Umfang und Ausgestaltung der Projekte kann eine Pauschale bis zur Höhe von 10 Prozent der Gesamtausgaben gewährt werden.
II. Personenbezogene Ausgaben, Reisekosten
  1. Honorare für Dienst- oder Werkverträge sind zuwendungsfähig, soweit sie angemessen sowie marktüblich sind.
  2. Reisekosten sind alle Ausgaben für Fahrt- und Übernachtungskosten und können im Rahmen der Regelungen des Bundesreisekostengesetzes als zuwendungsfähig anerkannt werden. In geeigneten Fällen kann eine Pauschale pro Tag und Person festgelegt werden.
III. Personalausgaben
  1. Personalausgaben sind in Anlehnung an die jeweils geltenden tariflichen Regelungen des Zuwendungsempfängers zum Zeitpunkt der Projektdurchführung zuwendungsfähig. Gilt kein Tarifvertrag, werden vergleichbare Ausgabenhöhen zugrunde gelegt.
  2. Maximal zuwendungsfähig ist das jeweilige Arbeitgeber-Brutto für Arbeiter bzw. Angestellte.
  3. Werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen, als vergleichbare Bundesbedienstete (so genanntes Besserstellungsverbot). Höhere Vergütungen als nach den jeweils geltenden Tarifverträgen sind ausgeschlossen.
IV. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
  1. Vor der Auftragsvergabe für die oben benannten Ausgabenarten ist der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wie folgt zu beachten:
  2. Ab einem geschätzten Auftragswert von bis zu 1.000 Euro ohne MwSt. ist eine nachvollziehbare formlose Preisermittlung bei mindestens drei Anbietern durchzuführen. Das wirtschaftlichste Angebot ist auszuwählen.
  3. Bei einem geschätzten Auftragswert zwischen 1.000 und 8.000 Euro ohne MwSt. sind mindestens drei schriftliche Angebote einzuholen. Das wirtschaftlichste Angebot ist auszuwählen.
  4. Ab einem geschätzten Auftragswert von 8.000 Euro muss die Bundesstiftung Aufarbeitung vorher zustimmen. Dafür sind drei Angebote/Kostenvoranschläge vorzulegen.

Die Markterkundungsverfahren sind zu dokumentieren.

Falls die Zuwendung oder - bei Förderung durch mehrere Stellen - der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, ist die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) anzuwenden.

Erläuterungen zu Druckkostenzuschüssen

Erläuterungen zu Druckkostenzuschüssen

Die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur unterstützt die Veröffentlichung von Buchmanuskripten, die dem Stiftungszweck entsprechen. Sie vergibt Druckkostenzuschüsse für geeignete Manuskripte, falls diese ohne eine Förderung nicht erscheinen können.

I. Art der Förderung
  1. Druckkostenzuschüsse können sowohl für Publikationen gewährt werden, die über den Buchhandel zu beziehen sind (Verlagspublikationen) als auch für frei gewählte Publikationsformen, die nicht über den Buchhandel zu beziehen sind („graue Literatur“). Druckkostenzuschüsse sollen die Veröffentlichung der Manuskripte in angemessener, aber sparsamer Form ermöglichen. Druckkostenzuschüsse werden gewährt, sofern
    1. a) bei Verlagspublikationen der Verlag wegen der zu erwartenden geringen Absatzmöglichkeiten das Werk nicht allein finanzieren kann und
    2. b) ein angemessener Laden- oder Bezugspreis erhoben wird.
  2. Gefördert werden grundsätzlich nur Erstveröffentlichungen von Manuskripten.
  3. Für bereits veröffentliche Bücher können nachträglich keine Druckkostenzuschüsse gewährt werden.
  4. Die Erarbeitung und der Druck von autobiographischen Schriften aller Art, Erinnerungsberichten und ähnlichen Texten sowie belletristischer Literatur werden grundsätzlich nicht gefördert.
II. Antragstellung

Der Antrag auf Druckkostenzuschuss wird formlos von der Autorin/dem Autor, der Herausgeberin/dem Herausgeber oder vom Verlag gestellt und muss folgende Anlagen enthalten:

  1. vollständiges und druckfertiges Manuskript in elektronischer Form;
  2. eine Zusammenfassung des Manuskripts von maximal ein bis zwei Seiten;
  3. Verlagskalkulationen der Druckkosten von drei verschiedenen Verlagen auf dem Formular der Bundesstiftung Aufarbeitung oder gegebenenfalls Absagen;
  4. gegebenenfalls Begründung der Verlagswahl;
  5. bei Dissertationen oder Habilitationen alle Gutachten.
III. Höhe der Druckkostenzuschüsse
  1. Unter Druckkosten sind die technischen Herstellungskosten sowie die Verlagsgemeinkosten zu verstehen. Auf diese Leistungen kann eine Zuwendung grundsätzlich gewährt werden bis zu einem Höchstbetrag von
    1. 5.000,00 Euro inkl. MwSt. bei Verlagspublikationen;
    2. 2.000,00 Euro inkl. MwSt. bei nicht über den Buchhandel zu beziehenden Publikationen („graue Literatur“).
  2. Die Zuwendung wird grundsätzlich in Form eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
IV. Weitere Informationen
  1. Der Druckauftrag darf erst erteilt werden, nachdem der Antragsteller einen Bewilligungsbescheid erhalten hat.
  2. Auf der Rückseite des Titelblattes ist folgender Hinweis anzuführen: „Gedruckt mit freundlicher Unterstützung der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur“.
  3. Die Bundesstiftung behält sich vor, eine eventuell vorhandene Leerseite am Ende des Buches für ihre Selbstdarstellung zu nutzen. Über diese Möglichkeit ist die Bundesstiftung rechtzeitig durch den Verlag zu informieren.
  4. Der Bundesstiftung Aufarbeitung sind unmittelbar nach Erscheinen des Buches acht Belegexemplare kostenfrei zuzusenden. Weitere Exemplare kann die Bundesstiftung zum Nettobuchpreis erwerben.

Erläuterungen für die Markierung historischer Gedenkorte

Erläuterungen zur Markierung historischer Gedenkorte

  1. Die Markierung erfolgt durch Tafeln mit informativem Charakter und soll zur Aufklärung der Öffentlichkeit beitragen.
  2. Die Bundesstiftung Aufarbeitung als Zuwendungsgeber behält sich vor, die Projekte inhaltlich zu bewerten und ihre Vorstellungen einzubringen. Die Markierung der historischen Orte muss von der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit den zuständigen Behörden sowie den Haus- und Grundstückseigentümern abgestimmt werden.
  3. Die Finanzierung seitens der Bundesstiftung Aufarbeitung beträgt max. 50 Prozent der Gesamtkosten bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 Euro. Die Gesamtfinanzierung muss durch die jeweiligen Initiatoren und die Kommunen oder Länder gesichert sein.

Erläuterungen zur Dokumentarfilmförderung

Erläuterungen zur Dokumentarfilmförderung

Es können Zuwendungen für die Erstellung von Filmen mit dokumentarischem Charakter oder Dokumentarfilme vergeben werden, die dem Stiftungszweck entsprechen.

Die Bundesstiftung Aufarbeitung tritt als Fördermittelgeber und nicht als (Co-) Produzent auf. Über die Förderung wird auf der Grundlage eines detaillierten Antrags entschieden. Sollte der fertige Film wesentlich vom Antrag abweichen, kann die Förderung widerrufen werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesstiftung Aufarbeitung stehen der Produktion in jeder Phase beratend zur Seite, können eine Fachberatung jedoch nicht ersetzen.

I. Verfahren
  1. Antragsberechtigt sind Produktionsfirmen, die als juristische Personen des privaten Rechts rechtsfähig sind. Einer juristischen Person steht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gleich.
  2. Der Antrag muss eine ausführliche Beschreibung und Darstellung von Thema und Inhalt des Films sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten. Ein (Arbeits-)Titel ist anzuführen. Projektkosten sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu kalkulieren.
  3. Die Förderung erfolgt als Teilfinanzierung bis zu einem Höchstbetrag von 60.000 Euro. Der Anteil der Mittel, die bei der Bundesstiftung Aufarbeitung beantragt werden, darf zudem nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten betragen. Die Sicherung der Gesamtfinanzierung ist nachzuweisen.
  4. Ziel der Förderung ist es, möglichst breite Bevölkerungsgruppen zu erreichen. Dem Antrag muss daher eine schlüssige Auswertungsstrategie beigefügt werden, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Dies kann die Ausstrahlung in einem öffentlich-rechtlichen oder privaten deutschen Fernsehsender mit größtmöglicher Reichweite im Bundesgebiet und/oder die Bereitstellung in einem Online-Portal mit einer solchen Reichweite sein. Mit der Antragstellung sind entsprechende Finanzierungsbeteiligungen und Absichtserklärungen, wie etwa ein Letter of Intent (LOI), einzureichen.
  5. Die letzte Rate in Höhe von 15 Prozent der laut Zuwendungsbescheid bewilligten Mittel bleibt bis zur Vorlage der Filmkopien und der Schlussabrechnung bei der Bundesstiftung Aufarbeitung zur Auszahlung gesperrt.
  6. Im Vor- oder Abspann der Filmproduktion ist der Satz einzufügen: „Gefördert mit Mitteln der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur“. In Publikationen und Werbeträgern ist in geeigneter Form auf die Förderung hinzuweisen.
  7. Der Bundesstiftung Aufarbeitung sind zur Archivierung Kopien des Filmes, die im Zuwendungsbescheid definiert werden, kostenfrei zuzuleiten.
  8. Die Bundesstiftung Aufarbeitung darf in ihren Veröffentlichungen und in ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit auf die Produktion hinweisen. Hierfür stellt die Produktionsfirma kostenfrei Pressetexte/-material und gegebenenfalls Trailer etc. zur Verfügung.
  9. Die Nutzungsrechte für verwendetes Bild- und Tonmaterial sind mit den Rechteinha-bern abschließend zu klären. Der Bundesstiftung Aufarbeitung ist eine Aufstellung der verwendeten Materialien, mit genauer Bestandssignatur des Archivmaterials und konkreter Benennung des Künstlers und Titels bei Audiomaterial, zusammen mit der Schlussabrechnung vorzulegen.
  10. Nutzungs- und Verwertungsrechte der Bundesstiftung Aufarbeitung sind nicht Gegenstand des Förderverfahrens. Gegebenenfalls werden diese gesondert vertraglich geregelt.
  11. Bei der Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Dokumentarfilmförderung der Bundesstiftung Aufarbeitung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt auf öffentlich-rechtlichem Rechtsgebiet, der die Rechtsbeziehungen zwischen der Bewilligungsbehörde und dem Zuwendungsempfänger regelt. Eine Zuwendung ist kein zu versteuernder Umsatz nach § 1 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz, da kein Leistungsaustausch stattfindet und wird als echter Zuschuss bezeichnet.
II. Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung

In den Anträgen ist den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung nach Maßgabe folgender Bestimmungen Rechnung zu tragen.

1. Herstellungskosten

Zu den Herstellungskosten eines Films gehören die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht aufgeführten Kostenarten. Bei den Herstellungskosten wird die Umsatzsteuer (abzugsfähige Vorsteuer) nicht berücksichtigt (Nettoprinzip).

Übersicht der Herstellungskosten

a) Rechte

b) Honorare für:

  •  Produktion
  • Regie
  • Musik
  • Sprecher
  • Ausstattung
  • Sonstige
  • Zusatzkosten

c) Ausstattung und Technik

d) Reise- und Transportkosten

e) Filmmaterial und Bearbeitung

f) Endfertigung

g) Versicherungen

h) Handlungskosten

2. Handlungskosten (Gemeinkosten)
  1. Handlungskosten des Herstellers dürfen nicht als Herstellungskosten angesetzt werden.
  2. Im Rahmen der Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung werden pauschale Handlungskosten in Höhe der Werte nach dem „ARD-Eckpunktepapier“ für Dokumentationen anerkannt.
  3. Reisekosten
    Im Rahmen der "Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung" dürfen die Spesensätze für Reisekosten nicht über tarifvertraglichen oder steuerrechtlichen Regelungen liegen.
  4. Eigenleistungen des Herstellers
    1. Eigenleistungen, d.h. Leistungen, bei denen in der Regel kein Leistungsaustausch (kein Vertrag - Rechnung - Zahlung) erfolgt und die durch den Hersteller, seinen Beschäftigten oder durch Bereitstellung von Archivmaterial oder Produktionstechnik erbracht werden, sind als unbare Leistungen zu kennzeichnen.
    2. Diese Leistungen können höchstens mit den jeweils marktüblichen Preisen bzw. Listenpreisen, soweit vorhanden, angesetzt werden.
    3. In der Schlussabrechnung sind höchstens die der Kalkulation zu Grunde liegenden beziehungsweise im Zuwendungsbescheid als verbindlich erklärten Werte anerkennungsfähig.
  5. Schlussabrechnung
    1. Der im Zuwendungsbescheid festgelegte Termin zur Vorlage der Schlussabrechnung ist einzuhalten.
    2. Die Schlussabrechnung besteht aus dem Sachberichtsraster „Film“, der Auflistung des verwendeten Bild- und Tonmaterials inkl. Rechteinhabern und einer Gegenüberstellung der Ursprungs- und der Schlusskalkulation (Soll-Ist). Es sind keine Belege beizufügen. Diese sind für eine eventuelle Prüfung fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.