§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Benutzung der im Archiv der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
verwahrten Unterlagen (d.h. Schriftgut, elektronische Datenträger, audiovisuelle Medien, sonstige Informationsträger) gilt diese Benutzungsordnung.
(2) Die in dieser Benutzungsordnung für die Benutzung von Archivgut getroffenen Bestimmungen gelten für die Benutzung von Findmitteln und Reproduktionsfor-men entsprechend.

§ 2 Art der Benutzung

Die Benutzung kann erfolgen durch:

  • persönliche Einsichtnahme im Archiv,
  • persönliche Einsichtnahme in Reproduktionen von Archivalien,
  • schriftliche und mündliche Auskunft.
§ 3 Benutzungsantrag

(1) Zur Benutzung des Archivguts ist bei der Geschäftsstelle der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen.
(2) Aus dem Antrag müssen,

  • neben dem Namen, Vornamen, Adresse (Wohnort, Straße, Hausnummer, Telefonnummer, E-mail) der Antragstellerin/des Antragstellers,
  • auch deren/dessen Beruf, Tätigkeit, Betreuer der wissenschaftlichen Arbeit, der Benutzungszweck sowie die Themenstellung zu entnehmen sein.

Im Falle einer Auftragsarbeit ist zusätzlich der Auftraggeber nachzuweisen.

(3) Beabsichtigt die Antragstellerin/der Antragsteller für ihre/seine Arbeit im Archiv weitere Personen zur Hilfestellung hinzuzuziehen, ist für diese eine gesonderter Benutzungsantrag zu stellen.
(4) Schriftliche und/oder mündliche Auskunftsersuchen können auch ohne Stellung eines schriftlichen Benutzerantrags beantwortet werden.

Das Formular dafür können Sie hier herunterladen:

§ 4 Benutzungsgenehmigung

(1) Die Benutzung muss zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung, der politischen Bildung, der Wahrung berechtigter persönlicher Belange, zur Vorbereitung von Veröffentlichungen, für journalistische Zwecke oder für eigene Zwecke der abgebenden Institution bzw. des Depositalgebers oder Schenkers erfolgen.
(2) Die Benutzungsgenehmigung gilt für ein Jahr und die im Benutzerantrag angegebene Themenstellung.
(3) Die Benutzungsgenehmigung kann versagt oder mit Auflagen verbunden werden,
insbesondere wenn

  • gesetzliche Bestimmungen (insbesondere Rechtsvorschriften über Geheimhal-tung und Datenschutz), Hinterlegerverträge oder schutzwürdige Belange Dritter der Benutzung entgegenstehen,
  • die Benutzerin/der Benutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen oder ihr/ihm erteilte Auflagen nicht eingehalten hat,
  • der Erhaltungs- und Ordnungszustand der Unterlagen durch eine Benutzung gefährdet werden könnte,
  • Archivgut noch nicht bearbeitet oder in Bearbeitung ist,
  • Unterlagen in Benutzung sind,
  • die Ermittlung und Aushebung einen unverhältnismäßig hohen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern würde,
  • der mit der Benutzung verfolgte Zweck durch Einsichtnahme in Reproduktionen, in Druckwerke oder andere Veröffentlichungen erreicht werden kann.
§ 5 Widerruf der Benutzungsgenehmigung

(1) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn

  • ihr falsche Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers zugrunde liegen,
  • nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzungsgenehmigung geführt hätten, die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung nicht eingehalten werden.

(2) Exzerpte, Abschriften, Notizen und angefertigte Kopien oder Reproduktionen können in diesem Falle einbehalten werden.

§ 6 Benutzung

(1) Die Benutzung der Unterlagen hat in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten stattzufinden. Taschen und Mäntel sind außerhalb des Benutzerraums zu deponieren.
(2) Der Zeitpunkt der Benutzung ist mit dem Archiv der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der
SED-Diktatur abzustimmen. Auf Verlangen hat sich die Benutzerin/der Benutzer auszuweisen. Die Benutzerin/der Benutzer muss sich bei Benutzung in die Benutzerkartei eintragen lassen.
(3) Grundsätzlich wird der Benutzerin/dem Benutzer nur eine begrenzte Anzahl von Archivalien gleichzeitig vorgelegt. Es besteht kein Anspruch darauf, Archivalien in einer bestimmten Zeit zu erhalten.
(4) Die Archivalien sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Es ist untersagt während der Benutzung zu rauchen, zu essen oder zu trinken. Des Weiteren ist es untersagt, auf den Archivalien und Findmitteln Vermerke, Striche oder Zeichen irgendwelcher Art anzubringen, Handpausen anzufertigen, Archivalien als Schreibunterlagen zu verwenden oder eine anderweitige Veränderung oder Gefährdung ihres vorgefundenen Zustandes herbeizuführen.
(5) An der Reihenfolge und Ordnung der Archivalien sowie an ihrer Signierung und Verpackung darf nichts geändert werden. Die Benutzerin/der Benutzer soll das Archivpersonal auf Störungen in der Reihenfolge der Schriftstücke innerhalb einer Archivalieneinheit und sonstige Unstimmigkeiten sowie auf Schäden und Verluste aufmerksam machen.
(6) Den Anordnungen des Archivpersonals ist folge zu leisten.
(7) Beim Verlassen des Archivs sind alle benutzten Archivalien und Findmittel der Aufsicht zurückzugeben. Ist eine weitere Benutzung innerhalb der folgenden zwei Wochen beabsichtigt, so können die Archivalien bereitgehalten werden.

§ 7 Bestellung von Archivalien

(1) Zur Bestellung von Archivalien sind die bereitliegenden Bestellzettel zu nutzen. Für jede Archivalieneinheit ist je ein Formular zu verwenden. Bestandssignaturen sind vollständig anzugeben.
(2) Vorbestellungen von Archivalien zur späteren Benutzung sind möglich.

§ 8 Benutzung von technischen Hilfsmitteln

(1) Die Verwendung benutzereigener Geräte (z.B. Schreibmaschinen, Sprechgeräte, Rechenmaschinen, Notebooks) bedarf der Genehmigung durch das Archiv. Die Verwendung technischer Hilfsmittel darf nicht zur Störung anderer Benutzerin-nen/Benutzer führen.
(2) Archiveigene technische Hilfsmittel (z. B. Mikrofilmlesegeräte) stehen, soweit der Dienstbetrieb dies zulässt, den Benutzerinnen/Benutzern in den dafür bestimmten Räumen des Archivs zur Verfügung.

§ 9 Anfertigung von Reproduktionen

(1) Das Anfertigen von Reproduktionen bedarf der Einwilligung des Archivs. Der Benutzer hat keinen Anspruch auf die Herstellung von Reproduktionen.
(2) Reproduktionen werden vom Archivpersonal angefertigt und sollen auf Teile von Archivalieneinheiten beschränkt bleiben.

§ 10 Schutzfristen

(1) Die Benutzung von Archivgut privater Herkunft, das im Archiv verwahrt wird, un-terliegt keinen Schutzfristen, soweit nicht vertraglich anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.
(2) Für amtliches Archivgut gelten die Schutzfristen nach § 5 BArchG entsprechend.

§ 11 Haftung

(1) Die Benutzerin/der Benutzer haftet für die von ihr/ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen der überlassenen Unterlagen sowie für die sonst bei der Benutzung des Archivs verursachten Schäden.
(2) Die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur haftet gegenüber den Benutzern nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei den schriftlichen und mündlichen Auskünften, der Vorlage von Archivgut, Findmitteln und Repro-duktionsformen sowie der Herstellung von Reproduktionen, Abschriften und Übersetzungen zurückzuführen sind.

§ 12 Auswertung und Veröffentlichung

(1) Bei der Auswertung der Unterlagen und Auskünfte sind die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Die Benutzerin/der Benutzer ist für Verletzungen dieser Rechte dem Berechtigten gegenüber verantwortlich; die Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur ist von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(2) Der Abdruck von Archivalien und Reproduktionen des Archivs der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Geschäftsstelle der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur.
(3) Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, von allen gedruckten und ungedruck-ten Arbeiten, für die sie/er Archivalien des Archivs der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur benutzt hat, unverzüglich nach Fertigstellung ein Belegexemplar – sofern sich aus der Benutzungsgenehmigung keine weitergehenden Verpflichtungen ergeben – der Geschäftsstelle der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur unaufgefordert und unentgeltlich abzuliefern.

§ 13 Zitierweise

Bei Verwertung von Archivalien oder Reproduktionen aus dem Archiv der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur in gedruckten und ungedruckten Arbeiten ist – soweit nicht anders geregelt – folgende Zitierweise anzuwenden: Archiv der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, Bestandsbezeichnung, Be-standssignatur (Beispiel: StAufarb, Depositum X, Nr. 753).

§ 14 Ausleihe von Archivgut

Die Ausleihe von Archivgut zur Benutzung außerhalb des Archivs der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur ist grundsätzlich nicht möglich. In Ausnahmefällen kann Archivgut an Archive, Museen, Bibliotheken oder sonstige kulturelle Institutionen zu Ausstellungszwecken ausgeliehen werden. Hierüber entscheidet die Geschäftsstelle. Die Entleiherin/der Entleiher hat sicherzustellen, dass das Archivgut nicht beschädigt wird oder verloren gehen kann. Die konkreten Ausleihbedingungen bleiben einer vertraglichen Regelung vorbehalten.

§ 15 Kosten der Benutzung

(1) Für die Benutzung des Archivs werden keine Gebühren erhoben.
(2) Für Sonderleistungen und Sachkosten (z.B. Herstellung von Fotokopien, Reproduktionen von Mikrofilmen und für die Inanspruchnahme bestimmter technischer Einrichtungen) gilt die Gebührenordnung.

§ 16 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt nach Beschluss des Rates der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur in Kraft und gilt bis zur Erstellung einer neuen Ordnung. Beschluss des Rates der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 30.10.2002.