// von Rainer Karlsch
Der Zweite Weltkrieg endete in Europa mit der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reiches und der Aufteilung Deutschlands in vier Besatzungszonen. In den drei Westzonen setzten die USA, Großbritannien und Frankreich auf eine Politik der großen "De": Demilitarisierung, Dekartellierung und Demokratisierung. Die Eigentumsordnung blieb aber erhalten. In der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) wurde hingegen schrittweise eine Diktatur nach sowjetischem Vorbild errichtet.
Die beginnende Transformation der Wirtschaft vollzog sich in der SBZ vor dem Hintergrund einer von der Besatzungsmacht anfangs rigoros durchgeführten Politik der "industriellen Abrüstung". Diese diente wie in den anderen Besatzungszonen auch der Erfüllung von Reparationsforderungen für die durch das Deutsche Reich im Zweiten Weltkrieg in den überfallenen und besetzten Ländern angerichteten Schäden. Die Industrie der SBZ verlor durch Demontagen rund 3.500 Betriebe. Wichtigstes Element einer neuen, Mitte 1946 beginnenden Reparationspolitik war die Bildung von Sowjetischen Aktiengesellschaften (SAG). Insgesamt wurden 213 der größten Industriebetriebe als Reparationsleistung in sowjetisches Eigentum überführt. Sie wurden schrittweise bis Ende 1953 nicht an ihre vorherigen Besitzer, sondern an die Länder der SBZ bzw. die DDR zum Teil gegen die Bezahlung von Kaufpreisen übergeben.
Die Umgestaltung der Besitzverhältnisse in der Wirtschaft gehörte zu den erklärten Zielen der aus dem Moskauer Exil zurückgekehrten Führung der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD). Im Herbst 1945 ergriffen die Besatzungsmacht und die KPD die Initiative für eine Bodenreform. Die mit ihrer Umsetzung beauftragten Kommissionen auf Kreis- und Gemeindeebene gingen rigoros vor. Der gesamte Grundbesitz über 100 Hektar wurde ebenso wie das Land von tatsächlichen und vermeintlichen Nazis, unabhängig von der Flächengröße, entschädigungslos enteignet und in einen staatlichen Bodenfonds eingebracht. Aus diesem erhielten Landlose, Flüchtlingsfamilien und Kleineigentümer Parzellen bis maximal fünf Hektar Größe.
Auch in der Industrie sollten Besitzstände verändert und damit politische Ziele im Sinne der "Brechung der Macht der Konzerne und Monopole" erreicht werden. Einen Ausgangspunkt dafür bot der Umgang mit "herrenlosen Betrieben", deren Eigentümer entweder geflohen oder von den Besatzungsbehörden verhaftet worden waren. Diese Betriebe wurden der Kontrolle der eigens dafür gebildeten "Ämter für Betriebsneuordnung" unterworfen.
Von den fünf Ländern der SBZ bereits geplante Enteignungen ließen die Besatzungsmacht aktiv werden. Die SMAD erließ im Oktober 1945 die Befehle Nr. 124 und 126. Auf deren Grundlage wurde das Vermögen des deutschen Staates, führender Mitglieder der NSDAP und von Personen, die das sowjetische Militärkommando benannte, beschlagnahmt.
Sequester-Kommissionen mit Vertretern der neu zugelassenen Parteien, Organisationen und Verwaltungen überprüften die Betriebe und stuften sie in zwei Listen ein: Liste A umfasste die zur Enteignung vorgesehenen Unternehmen, während Liste B die Betriebe enthielt, die an ihre Eigentümer zurückgegeben werden sollten. Außerdem gab es noch eine Liste C mit Betrieben, über die allein die Besatzungsmacht entschied. In der Praxis vieler Sequester-Kommissionen wurden Unternehmen auf die Liste A gesetzt, wenn sie eine bestimmte Größe hatten, unabhängig davon, ob ihre Eigentümer tatsächlich politisch belastet waren oder nicht. Die Sequestrierung war noch keine endgültige Konfiskation, sondern eine provisorische Unterbindung aller Zugriffsrechte der bisherigen Eigentümer auf ihr Betriebskapital.
Die geplanten Enteignungen wurden mit einem Volksentscheid in Sachsen legitimiert. Am 30. Juni 1946 stimmten fast 78 Prozent der Abstimmungsberechtigten für das "Gesetz über die Enteignung von Kriegs- und Naziverbrechern". Mit Gerechtigkeit im Sinne der Feststellung individueller Schuld hatte der Volksentscheid wenig zu tun. Per Kollektivschuldthese wurden Unternehmer für die Unterstützung des nationalsozialistischen Regimes zur Verantwortung gezogen. In den anderen vier Ländern der SBZ gab es keine Volksentscheide zur Enteignung. Dort erließen die Landesregierungen entsprechende Verordnungen. Die förmlichen Enteignungen erfolgten schließlich durch den am 17. April 1948 erlassenen Befehl Nr. 64 der SMAD, der zugleich die Beendigung der Sequester-Verfahren anordnete.
Allerdings war auch nach der Enteignung von fast 9.300 Betrieben kein Ende der Verstaatlichungen abzusehen. In hunderten von Fällen war es nicht gelungen, die Verfahren zum Abschluss zu bringen. Um diese entbrannten in den Landesregierungen heftige Konflikte zwischen der im April 1946 aus der Zwangsvereinigung von KPD und Sozialdemokratischer Partei Deutschlands (SPD) hervorgegangenen Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) und Politikern der Liberal-Demokratischen Partei Deutschlands (LDPD) sowie der Christlich-Demokratischen Union (CDU). Letztgenannte verlangten eine unverzügliche Rückgabe des Eigentums, wenn kein Belastungsmaterial vorlag. Sie hatten aber nur selten Erfolg mit ihren Forderungen, zumal ihre führenden Köpfe von der Besatzungsmacht unter Druck gesetzt oder verhaftet wurden. Doch noch konnten die neuen Machthaber, anders als in den übrigen Ländern des sich herausbildenden Ostblocks, nicht ganz auf Privatbetriebe verzichten. Ihre sofortige komplette Verstaatlichung hätte die ohnehin kritische Wirtschaftslage noch weiter verschärft.
Am 5. Mai 1948 wurde der "Ausschuss zum Schutz des Volkseigentums" gebildet und am 23. September 1948 eine neue Wirtschaftsstrafverordnung erlassen. Unter Strafe gestellt werden konnten alle nicht durch die Wirtschaftsverwaltungen genehmigten Tauschgeschäfte. Angesichts des allgemeinen Mangels und der Dominanz der Tausch- gegenüber der Geldwirtschaft liefen Unternehmer, aber auch Direktoren Volkseigener Betriebe (VEB), tagtäglich Gefahr, für ihre Handlungen sanktioniert zu werden. Nach einer Verurteilung wurde das Betriebsvermögen eingezogen.
Ein Höhepunkt beim von der SED geführten Kampf gegen private Betriebe wurde mit dem Schauprozess gegen die „Textilschieber“ von Glauchau-Meerane im November 1948 erreicht. Das Landgericht Zwickau verhängte gegen fünf der elf Angeklagten Todesstrafen (drei davon in Abwesenheit), drei weitere Angeklagte erhielten jeweils 15 Jahre Zuchthaus, einer zehn Jahre. Die Todesstrafen wurden allerdings nicht vollstreckt, sondern in lebenslängliche Haftstrafen umgewandelt. Tausende Unternehmen reagierten auf diesen und andere Prozesse mit der Verlegung ihrer Firmensitze in die Westzonen. Mit ihnen verschwand das für den Wiederaufbau wertvollste Kapital: gut qualifizierte Menschen sowie ihr Know-how und viele weltbekannte Marken und Namen. Was der Osten verlor, das kam dem beginnenden Wirtschaftswunder im Westen zugute.
Zu den auf der Grundlage der SMAD-Befehle vom Oktober 1945 enteigneten Betrieben gehörte auch die Deutsche-Continental-Gasgesellschaft (DCGG), Dessau. Das größte deutsche Gasunternehmen, an dem auch zahlreiche Kommunen beteiligt waren, verfügte in der Provinz Sachsen (ab 1947 Sachsen-Anhalt), sowie in Teilen von Thüringen und Brandenburg über insgesamt 53 Werke. Außerdem besaß die DCGG elf Werke im Westen Deutschlands. Die in der SBZ gelegenen Werke wurden 1946 in landeseigene Energieversorgungsunternehmen überführt. Die Deutsche Wirtschaftskommission (DWK) – Vorläuferin der DDR-Regierung – strebte jedoch eine komplette Zentralisierung der Energie- und Gasversorgung an und erließ dazu am 22. Juni 1949 eine Verordnung. Gegen die geplante zonale Lenkung der Energiewirtschaft durch die DWK gab es Widerstand.
Die SED-Führung wollte ein Exempel statuieren und ließ im April 1950 mehrere ehemalige Direktoren der DCCG sowie Mitglieder der Landesregierung von Sachsen-Anhalt, unter ihnen Willi Brundert (SED), Ministerialdirektor für Wirtschaft und Verkehr, sowie Leo Herwegen, Minister für Arbeit und Sozialfürsorge und Landesvorsitzender der CDU von Sachsen-Anhalt verhaften. Der Hauptvorwurf lautete, sie hätten die Veruntreuung der in Westdeutschland gelegenen Vermögenswerte der DCGG nicht verhindert.
Am 24. April 1950 begann im Dessauer Theater ein Schauprozess unter der Leitung von Generalstaatsanwalt Ernst Mehlsheimer, dem nach 1945 der Wandel vom braunen zum roten Juristen gelungen war. Der Hauptangeklagte Willi Brundert, Jurist und langjähriges Mitglied der SPD, stellte die Fragwürdigkeit des Verfahrens bloß. Konnten die in den Westzonen gelegenen Vermögenwerte Gegenstand einer Enteignung nach sowjetischem Befehl sein? Darauf gab das Tribunal keine Antwort. Der Prozess endete für die Hauptangeklagten mit hohen Freiheitsstrafen von 12 bis 15 Jahren Gefängnis.
Im Kern ging es bei diesem Prozess nicht um Eigentumsfragen, sondern um die Ausschaltung von unangepassten ehemaligen Sozialdemokraten aus Führungspositionen und die Brechung von Widerständen gegen den Alleinherrschaftsanspruch der SED in den Reihen von CDU und LDPD.
Nach der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 begann eine zweite Welle von ideologisch begründeten Enteignungen. Artikel 23 der DDR-Verfassung regelte Beschränkungen des Eigentums und Enteignungen. Diese sollten nur "zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden" und hatte gegen "angemessene Entschädigung" zu erfolgen. Entsprechende Enteignungsgesetze wurden allerdings nicht erlassen. Enteignungen erfolgten stattdessen mit Hilfe des allgemeinen und des Wirtschaftsstrafrechts, des Steuer- und Abgabenrechts, der Zwangsvollstreckung oder des Entzugs von Gewerbeerlaubnissen.
In der Rechtssoziologie wird von Normfallen gesprochen. Wer auch nur einigermaßen vernünftig wirtschaften wollte, war auf die Übertretung staatlicher Anordnungen angewiesen. Wirtschaftsverwaltung und Staatsanwaltschaften konnten dies tolerieren oder aber zum Anlass eines Wirtschaftsstrafverfahrens nehmen. Ein solches hatte hohe Geld-, häufig auch Gefängnisstrafen, und die Unterwerfung des Betriebes unter staatliche Verwaltung zur Folge. Noch häufiger als durch das Wirtschaftsstrafrecht zwang allerdings die Instrumentalisierung des Steuerrechts Betriebe zur Aufgabe.
Im Juli 1952 wurde auf der II. Parteikonferenz der SED der "beschleunigte Aufbau des Sozialismus" verkündet. Die Bauern wurden aufgerufen, sich freiwillig zu Genossenschaften zusammenzuschließen. Ähnlich wie in der Landwirtschaft erhöhte der Staat auch den Druck auf private Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Den Unternehmern und Selbstständigen wurden die Lebensmittelkarten entzogen. Da zu diesem Zeitpunkt noch immer ein Großteil der Lebensmittel rationiert war und nur gegen Vorlage der Lebensmittelkarte in den staatlichen Handelseinrichtungen zu festen Preisen verkauft wurde, bedeutete dies eine soziale Deklassierung.
Die Justizbehörden der DDR erhielten erweiterte Rechte zur Beschlagnahme. Eine Verordnung vom 17. Juli 1952 besagte, dass das Vermögen von Personen, die die DDR illegal verlassen hätten oder Vorbereitungen zu einer „Republikflucht“ träfen, zu beschlagnahmen sei. Der Besitzer eines kleinen Maschinenbaubetriebes schätzte die Stimmung jener Zeit rückblickend wie folgt ein:
"Es sollte der Sozialismus aufgebaut werden. Also war die Beseitigung des Privateigentums das Ziel. Eine richtige Untergangsstimmung gab es im Mittelstand hier und eine Fluchtbewegung."
Die Tage des privaten Unternehmertums schienen endgültig gezählt zu sein. Ab Januar 1953 wurde die Verstaatlichung von Hotels und Gästehäusern an der Ostseeküste generalstabsmäßig mit der Aktion "Rose" vorbereitet. Im Frühjahr kam es in 447 Fällen zu Festnahmen. Ein eigens dafür eingerichtetes Sondergericht verhängte in Schnellverfahren gegen 408 Personen Strafen von einigen Monaten Haft bis zu zehn Jahren Gefängnis. Staatsanwalts Josef Streit begründete die Strafen:
"Die Saboteure aus dem Küstengebiet gehörten zu jenen überlebten Resten einer Gesellschaftsklasse, die in der DDR überwunden ist. Diese Kräfte wittern die letzten Tage ihres Daseins und deshalb sind sie gezwungen, mit allen ihnen zu Geboten stehenden Mitteln Widerstand zu leisten."
Das Vermögen der Verurteilten wurde eingezogen. Insgesamt wurden 440 Hotels und Pensionen sowie 181 Wirtschaftsbetriebe, Gaststätten, Wohnhäuser und Grundstücke beschlagnahmt. Die meisten der enteigneten Häuser übernahm der Feriendienst des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB).
Vor dem Zweiten Weltkrieg hatten ausländische Unternehmen im Deutschen Reich Tochterfirmen aufgebaut oder Firmen gekauft. Diese wurden während des Krieges, sofern deren Inhaber Staatsangehörige aus "Feindstaaten" waren, unter Treuhandverwaltung gestellt. Nach Kriegsende wurden in den Westzonen die Inhaber wieder in ihre Rechte eingesetzt, in der SBZ/DDR hingegen blieb die Treuhandverwaltung, zunächst ausgeübt von der sowjetischen Besatzungsmacht, bestehen. Nach Ausbruch des Korea-Krieges im Juni 1950 hielten die sowjetische Besatzungsmacht und die SED-Führung die Zeit für gekommen, die Sodawerke in Bernburg, die dem belgischen Solvay-Konzern gehörten, zu verstaatlichen. Gegen die Direktoren der Solvay-Werke wurde vom Obersten Gericht der DDR in Bernburg im Dezember 1950 ein Schauprozess inszeniert. Sie wurden zu langjährigen Haftstrafen verurteilt und das Werk unter staatliche Verwaltung gestellt. Dieser Prozess war der Auftakt, um auch noch andere in ausländischer Hand befindliche Betriebe in Verwaltung zu nehmen und fortan de facto wie VEB zu behandeln.
Ein besonders trübes Kapitel stellte der Umgang mit dem "arisierten" jüdischen Eigentum dar. Im Westen setzte die amerikanische Besatzungsmacht, gefolgt von England und Frankreich, eine umfassende Rückerstattungsgesetzgebung durch. In der SBZ/DDR hingegen gab es keine Restitution an die ehemaligen Eigentümer. Zwar verneinte die DDR jegliche Kontinuität zwischen dem NS-Staat und dem neu aufzubauenden Deutschland, trat aber dennoch das Erbe der direkt vom Deutschen Reich enteigneten Vermögenswerte an.
Auf die Aktion "Rose" wurde bereits verwiesen. Auch jüdische Familien waren davon betroffen. Zu den prachtvollsten Hotels auf Rügen gehörten das Kurhaus und das Hotel "Kaiserhof" in Binz. Besitzer dieser Hotels war Adalbert Béla Kaba-Klein. Nach einer Zeit stetiger Anfeindungen durch die Nationalsozialisten musste er seine Hotels verkaufen. Er floh in sein Heimatland Ungarn und überlebte nach mehrfacher Flucht vor Deportationen in Budapest den Krieg. Im Jahr 1947 kehrte er nach Rügen zurück. Einen Teil seines Eigentums erhielt er zurück. Im Februar 1953 wurde Kaba-Klein festgenommen und inhaftiert. Das Gericht verhängte eine zehnjährige Haftstrafe gegen den Holocaust Überlebenden. In der Urteilsbegründung hieß es:
"Die Arbeiterklasse der Deutschen Demokratischen Republik, die die Grundlagen des Sozialismus schafft, kann und wird dem Treiben solcher Gauner, wie des Angeklagten nicht untätig zusehen. Sie macht Schluss damit. [...] Für solche Verbrecher ist jegliche Milde verfehlt."
Die Wirtschafts- und Gesellschaftskrise in der DDR kulminierte am 17. Juni 1953. Der Volksaufstand wurde von sowjetischen Truppen blutig niedergeschlagen. Aus Furcht vor dem Wiederaufflammen von Protesten änderte die SED-Führungen ihren Kurs in der Wirtschaftspolitik. Die meisten der unter fadenscheinigen Gründen verhafteten Unternehmen wurden aus der Haft entlassen und erhielten ihre Betriebe zurück. Trotz einiger Lockerungen hielt die SED aber an ihrem Herrschaftsanspruch fest und stellte das Ziel der vollständigen Verstaatlichung nur aus taktischen Gründen zurück.
Im Oktober 1955 wurde auf einer Tagung des Zentralkomitees (ZK) der SED erstmals die Möglichkeit diskutiert, dass der Staat sich an Privatbetrieben beteiligen könnte. Erste rechtliche Regelungen dafür wurden im Mai 1956 erlassen. Im März 1959 wurde schließlich eine "Verordnung über die Bildung halbstaatlicher Betriebe" verabschiedet. In der Präambel der Verordnung war zu lesen: "Die Beteiligung des Arbeiter- und Bauernstaates an den Privatbetrieben ist eine Übergangsform." Die staatliche Beteiligung garantierte eine regelmäßige Auftragslage, war aber eine Einbahnstraße. Sie führte zum Ende des Unternehmertums im herkömmlichen Sinne, da sich die Anteile des Staates nicht zurückkaufen ließen und die Entscheidungen über die Produkte, Investitionen und Preise beim Staat und nicht mehr beim Unternehmer lagen.
Obwohl sich die Betriebe mit staatlicher Beteiligung in den 1960er Jahren gut entwickelten, und den flexibelsten Teil der Wirtschaft darstellten, gab es SED-intern Kritik an dieser Eigentumsform. Daher wurde in der neuen Verfassung der DDR vom April 1968 ein Sozialisierungsvorbehalt eingebaut.
Eine am 15. Dezember 1970 erlassene Verordnung zielte auf das Herausdrängen nichttätiger Gesellschafter aus den Betrieben mit staatlicher Beteiligung und die Beschneidung der Einkommen der Komplementäre. Nachdem diese Verordnung ganz ohne Zutun der CDU, LDPD und National-Demokratische Partei Deutschlands (NDPD) zustande gekommen war sollte deren Parteiführungen ihre Klientel beschwichtigen. Der Erste Sekretär des ZK der SED, Erich Honecker, traf sich daraufhin am 13. Januar 1972 mit den Vorsitzenden der Blockparteien. Tags darauf teilte er ihnen mit, dass die Betriebe mit staatlicher Beteiligung in Volkseigentum überführt werden sollen. Der Anstoß dazu sei aus Moskau gekommen. Honecker resümierte vor dem ZK: "die kapitalistischen Betriebe, die sich halbstaatlich nennen, müssen wir liquidieren."
Am 8. Februar 1972 verabschiedete das Politbüro einen Beschluss, der die Grundlage für einen nahezu gleichlautenden geheimen Ministerratsbeschluss vom 16. Februar 1972 zur Umwandlung von Betrieben mit staatlicher Beteiligung und großen Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH) in VEB bildete. Von Freiwilligkeit war keine Rede mehr, Termine wurde nicht gesetzt.
Auf einem Parteitag der LDPD wurde der Öffentlichkeit vorgegaukelt, dass mehrere Komplementäre freiwillig ihre Firmenanteile dem Staat zum Kauf anboten. Die ebenfalls unter der Kuratel der SED stehenden Parteiführungen der CDU und LDPD wollten nicht zurückstehen und beteiligte sich gleichermaßen an der Vorbereitung der "Umwandlungsaktion". Nachdem dann regionale Tagungen der SED stattgefunden hatten, brachen alle Dämme. Die möglichst schnelle und vollständige Verstaatlichung wurde für die örtlichen Funktionäre zu einer Frage ihrer Parteitreue.
Die volkswirtschaftliche Bedeutung des finalen Schlags gegen den Mittelstand war begrenzt und kann nicht als eine entscheidende Zäsur charakterisiert werden, sondern nur noch als Abschuss eines bereits weit fortgeschrittenen Prozesses seiner Zerstörung. Die Betriebe mit staatlicher Beteiligung, eine Sonderentwicklung innerhalb des Ostblocks, gehörten der Vergangenheit an. Im Stil eines Musterschülers übermittelte Honecker dazu dem Partei- und Staatschef der Sowjetunion, Leonid Breschnew, am 13. Juli 1972 einen Bericht. Gegen Entschädigung des Buchwertes erfolgte die Verstaatlichung von rund 11.800 Betrieben, darunter rund 6.700 Betrieben mit staatlicher Beteiligung, 3.400 privaten Industrie- und Baubetrieben und 1.700 PGH. Nebenbei wurden auch noch private Verlage, Buchhandlungen und Antiquariate verstaatlicht. Nur ein kleiner privater Rest im Handwerk, Einzelhandel und der Gastronomie blieb übrig.
Angesichts fortbestehender Engpässe bei Handwerks- und Dienstleitungen aller Art lockerte der Staat in den 1980er Jahren ein wenig seine restriktiven Bestimmungen und gestattete die Gründung von Kleinstbetrieben. Manch ungewöhnliche Unternehmensgeschichte, geprägt von Selbstbehauptungswillen und Eigensinn, nahm in dieser Zeit ihren Anfang.
In den Monaten der friedlichen Revolution 1989/90 befanden sich nicht nur die staatlichen Strukturen in einem Prozess der Auflösung. Auch in der Wirtschaft begann ein Erosionsprozess. Am 12. Januar 1990 beschloss die DDR-Volkskammer eine Änderung der Verfassung und ermöglichte damit die Gründung von Joint Ventures. Den Unternehmern, die 1972, oder auch schon eher, ihre Firmen bzw. Firmenanteile an den Staat hatten abtreten müssen, gingen diese Reformversuche jedoch nicht weit genug. Sie drängten auf die Rückgabe ihrer Betriebe. Das daraufhin am 7. März 1990 verabschiedete "Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen" ermöglichte den Rückerwerb von Betrieben, die 1972 in VEB übergeleitet worden waren. Ansprüche auf Enteignungen vor 1972 berücksichtigt dieses Gesetz allerdings nicht.
Im Rahmen der bevorstehenden Wiedervereinigung unterschrieben die beiden deutschen Regierungen eine Erklärung zu Fragen der Eigentumsverhältnisse. Das Prinzip "Rückgabe vor Entschädigung" wurde Bestandteil des Einigungsvertrages. Ausgenommen von den Rückgaben blieben Enteignungen, die zwischen 1945 und 1949 auf besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgt waren. Auch in der alten Bundesrepublik ansässigen Alteigentümern wurde nun das Recht eingeräumt, Reprivatisierungsanträge zu stellen. Am 23. September 1990 verabschiedete die Volkskammer der DDR dementsprechend das "Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen" (Vermögensgesetz).
Im Vordergrund stand für die Treuhandanstalt, deren Vorläuferin noch von der Regierung Modrow unter anderen Prämissen gegründet worden war und die ab Juli 1990 auf neuer gesetzlicher Grundlage die Überführung von mehr als 8.500 Unternehmen und 45.000 Betriebstätten in Privateigentum regeln sollte, der Privatisierungsauftrag an große Investoren. Erschwerend hinzu kamen die Änderung der Verfahrensgrundsätze mit dem Erlass des Vermögengesetzes und der komplizierte Neuaufbau der Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen, denen der hoheitliche Akt der eigentumsrechtlichen Rückübertragung zugewiesen wurde. Dies führte zu einem de facto-Stopp der Reprivatisierungen. Zahlreiche gesellschaftliche Akteure forderten daher die Abkehr vom Restitutionsprimat. Dem trug der Deutsche Bundestag mit der Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen" (Hemmnisbeseitigungsgesetz) vom 29. März 1991 und weiteren Verordnungen Rechnung. Die Leitidee der Wiedergutmachung von Teilungsunrecht blieb bestehen. Sie rückte jedoch gegenüber investiven und beschäftigungssichernden Maßnahmen in den Hintergrund.
Bis zum 30. April 1996 wurden insgesamt 16.956 unternehmensbezogene Restitutionsansprüche an die Treuhand herangetragen. Diese Ansprüche konnten zu 71,2 Prozent (12.075 Anträge) durch Rückgabe, Erlösauskehr, Antragsablehnung oder Anerkennung von Entschädigungsansprüchen abschließend erledigt werden. Es zeigte sich allerdings, dass die Erwartungen, vor allem auf Grundlage der 1972 enteigneten und ab 1990 reprivatisierten Betriebe, den ostdeutschen Mittelstand neu aufzubauen, zu optimistisch waren. Dennoch gab es zahlreiche individuelle Erfolgsgeschichten.