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Ausschreibung Herstellung von Ausstellungen 2023 – 2025

Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung mit einem Bieter, der die Herstellung von mindestens drei bis maximal sechs Ausstellungen in unterschiedlichen Formaten, Materialien und Auflagen, dazugehöriger Begleitmedien in den Jahren 2023 bis 2025 sowie die Lagerhaltung und Übernahme von Vertriebsdienstleistungen bis einschließlich 2027 übernimmt.

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Ausschreibung Herstellung von Ausstellungen 2023 – 2025 (HTML)

Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung mit einem Bieter, der die Herstellung von mindestens drei bis maximal sechs Ausstellungen in unterschiedlichen Formaten, Materialien und Auflagen, dazugehöriger Begleitmedien in den Jahren 2023 bis 2025 sowie die Lagerhaltung und Übernahme von Vertriebsdienstleistungen bis einschließlich 2027 übernimmt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Interesse an dem oben genannten Vergabeverfahren. Es ist beabsichtigt, die in beiliegenden Unterlagen bezeichnete Leistung als öffentlichen Auftrag zu vergeben.
Den Inhalt und die Bedingungen entnehmen Sie bitte den beigefügten Vergabeunterlagen.
Ihr Angebot muss bis zum Ablauf der Angebotsfrist am

31.05.2023, 12:00 Uhr

eingehen und den in den Bewerbungsbedingungen genannten Anforderungen entsprechen.
Bei Fragen steht Ihnen die Beschaffungsstelle der Bundesstiftung Aufarbeitung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag

Aileen Leuendorf, Sandra Röhrke

1 Allgemeine Hinweise zum Vergabeverfahren

1.1 Gegenstand der Auftragvergabe
Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung mit einem Bieter, der die Herstellung von mindestens drei bis maximal sechs Ausstellungen in unterschiedlichen Formaten, Materialien und Auflagen, dazugehöriger Begleitmedien in den Jahren 2023 bis 2025 sowie die Lagerhaltung und Übernahme von Vertriebsdienstleistungen bis einschließlich 2027 übernimmt.

1.2 Auftraggeber

Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur Kronenstraße 5, 10117 Berlin

1.3 Bieterfragen

Fragen zur Angebotserstellung und zu den Vergabeunterlagen können schriftlich unter folgender E- Mailadresse gestellt werden: verwaltung@bundesstiftung-aufarbeitung.de

Alle Fragen und Antworten werden anonymisiert und zeitnah unter folgendem Link für alle Bieter veröffentlicht: https://www.bundesstiftung-aufarbeitung.de/de/stiftung/ausschreibungen-…- stellenangebote

Der Fragenkatalog bleibt für die gesamte Angebotsphase online und wird letztmalig am 31.05.2023 aktualisiert. Fragen sind rechtzeitig vorher zu stellen.
Fragen, die nicht rechtzeitig eingehen, werden grundsätzlich nicht beantwortet.
Konkretisieren die Antworten des Auftraggebers auf Bieterfragen die Vergabeunterlagen, werden die Antworten Bestandteil und Gegenstand der Vergabeunterlagen. Maßgeblich sind jeweils die zeitlich letzten Antworten des Auftraggebers.

1.4 Ansprechpartner für sonstige Auskünfte

Ansprechpartner beim Auftraggeber für sonstige Auskünfte sind ausschließlich:
Frau Aileen Leuendorf und Frau Sandra Röhrke (verwaltung@bundesstiftung-aufarbeitung.de). Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.

1.5 Bereitstellung der Vergabeunterlagen

Unter folgender Adresse können die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden: https://www.bundesstiftung-aufarbeitung.de/de/stiftung/ausschreibungen-…- stellenangebote

1.6 Verfahrensart

Öffentliche Ausschreibung nach Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

1.7 Aufteilung nach Losen

Eine Aufteilung in Fach- oder Mengenlose ist nicht vorgesehen. Eine solche Unterteilung wäre unwirtschaftlich.

1.8 Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

1.9 Verfahrensablauf

Die eingegangenen Angebote werden bis zum Zeitpunkt der Öffnung nach Ablauf der Angebotsfrist unter Verschluss gehalten.
Bei Verhandlungsvergaben behält sich der Auftraggeber gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 UVgO vor, den Zuschlag auch ohne zuvor verhandelt zu haben auf ein Angebot zu erteilen.

Der Auftraggeber unterrichtet jeden Bieter unverzüglich über die erfolgte Zuschlagserteilung. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufhebung oder erneuten Einleitung eines Vergabeverfahrens einschließlich der Gründe dafür.

Folgender Terminplan ist festgelegt:

Absendung der Auftragsbekanntmachung
Letzte Aktualisierung des Fragenkataloges
Ende der Angebotsfrist:
Zuschlagserteilung spätestens
Unterrichtung unterlegener Bieter gemäß § 46 UVgO spätestens Angebotsbindefrist:

03.05.2023 31.05.2023 31.05.2023, 12:00 Uhr 16.06.2023 16.06.2023 16.06.2023

2 Angebotsabgabe

2.1 Form und Frist der Angebotsabgabe
Die Angebote sind bis zum 31.05.2023, 12:00 Uhr (Eingang beim AG) per Mail , rechtsverbindlich unterschrieben und mit dem Kennwort „Ausschreibung Herstellung zeithistorischer Ausstellungen, inklusive Vertriebsdienstleistungen“ an verwaltung@bundesstiftung-aufarbeitung.de zu übermitteln.
Die Angebote sollen alle geforderten Preise, Angaben und Erklärungen enthalten.

2.2 Vorzulegende Unterlagen

Ausgefülltes Formular „Preistabelle“ (Angebot)
Unterschriebene Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Unterschriebene Lieferbedingungen

2.3 Vollständigkeit, Erfüllung der Vorgaben

Das Angebot muss vollständig sein, die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten sowie sämtliche in den Vergabeunterlagen dargestellten Vorgaben erfüllen. Alle Nebenkosten, die bei der Erbringung der Leistungen entstehen, müssen in der Preiskalkulation berücksichtigt sein, sofern sie in den Vergabeunterlagen nicht gesondert abgefragt werden.

Der Auftraggeber behält sich Nachforderungen nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 UVgO vor.

2.4 Berichtigungen/Änderungen oder Rücknahme des Angebots

Berichtigungen und Änderungen des Angebots sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig und unterliegen denselben Formerfordernissen wie das Angebot selbst. Bei Abgabe eines überarbeiteten Angebotes ist klarzustellen, in welchem Umfang das vorherige Angebot gültig bleibt. Aus der Klarstellung sollte eindeutig hervorgehen, dass es sich weder um ein weiteres Haupt- noch um ein Nebenangebot handelt.

Die Rücknahme eines Angebotes ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Sie hat in der gleichen Form wie die Angebotsabgabe zu erfolgen.
Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden.

2.5 Mehrere Hauptangebote

Es ist grundsätzlich nicht zulässig, mehrere Hauptangebote abzugeben. Sollten dennoch mehrere Hauptangebote eingereicht werden, werden alle Angebote von der Wertung ausgeschlossen.

2.6 Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Sämtliche Ausarbeitungen sind in deutscher Sprache zu erarbeiten und vorzulegen.

2.7 Eigenerklärungen

Soweit zum Nachweis der Eignung zunächst nur Eigenerklärungen verlangt werden, behält sich der Auftraggeber vor, in angemessenem Umfang ergänzende Unterlagen zu verlangen, soweit dies nach seiner Einschätzung erforderlich erscheint.

2.8 Bietergemeinschaften

Die Angebotsabgabe ist durch Einzelbieter und Bietergemeinschaften möglich, soweit die Bildung der Bietergemeinschaft kartell- und wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Das Vorliegen der kartell- und wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
Eine Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine

von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung abzugeben,

  •  in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
  • in der alle Mitglieder mit postalischer Anschrift und unter Bezeichnung ihrer Vertretungsverhältnisse aufgeführt sind und ein von allen für die Durchführung des Vergabeverfahrens und Vertrages gegenüber dem Auftraggeber bevollmächtigter Vertreter bezeichnet ist,
  • dass dieser Vertreter gegenüber dem Auftraggeber alle Mitglieder rechtsverbindlich vertritt,
  • dass alle Mitglieder für die Erfüllung sämtlicher vertraglichen Verpflichtungen als Gesamtschuldner haften,
  • in der eine Kontonummer bei einem näher bezeichneten Kreditinstitut angegeben ist, auf die sämtliche Zahlungen des Auftraggebers mit befreiender Wirkung für alle am Vertrag Beteiligten geleistet werden können.

In Verträgen zwischen Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften sind die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

2.9 Unterauftragnehmer

Die Einschaltung von Unterauftragnehmern ist grundsätzlich zulässig, soweit sich aus den Vergabeunterlagen im Übrigen nichts anderes ergibt. Sofern ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft Unterauftragnehmer einschaltet, tritt der Bieter als Generalunternehmer auf. Er haftet für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags.
Der Name und die Leistungen der Unterauftragnehmer sind im Angebot zu benennen.
Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen, sowie der Fachkunde und Leistungsfähigkeit der vorgesehenen Unterauftragnehmer die entsprechenden Erklärungen vom jeweiligen Unterauftragnehmer unterschreiben und mit Firmenstempel versehen zu lassen. Das gilt auch, wenn in den betreffenden Erklärungen keine Unterschriftenzeile vorgesehen ist.
Der Auftragnehmer bemüht sich bei der Einholung von Angeboten der Unterauftragnehmer regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Er verpflichtet sich, bei der Weitergabe von Lieferleistungen die VOL/B zum Vertragsbestandteil zu machen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem den Unterauftragnehmern – insbesondere hinsichtlich Gewährleistung, Vertragsstrafe, Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – keine ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.

2.10 Verbundene Unternehmen

Die Angebotsabgabe durch verbundene Unternehmen ist grundsätzlich zulässig, soweit sich aus den Vergabeunterlagen im Übrigen nichts anderes ergibt.
Sofern ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft verbundene Unternehmen einschaltet, tritt der Bieter als Generalunternehmer auf. Er haftet für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags.

Der Name und die Leistungen der verbundenen Unternehmen sind im Angebot zu benennen.

Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen sowie der Fachkunde und Leistungsfähigkeit der vorgesehenen verbundenen Unternehmen die entsprechenden Erklärungen vom jeweiligen verbundenen Unternehmen unterschreiben und mit Firmenstempel versehen zu lassen. Das gilt auch, wenn in den betreffenden Erklärungen keine Unterschriftenzeile vorgesehen ist. Wir weisen darauf hin, dass bei Abgabe eines Angebotes, dieses bis zum Ende der Zuschlagsfrist bindend gültig sein muss.

2.11 Eignungsleihe

Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft oder der Unterbeauftragung oder sonstigen Berufung auf die Leistungsfähigkeit eines Dritten (Eignungsleihe) können sich die Angaben und Erklärungen für die einzelnen Unternehmen ergänzen, um die insgesamt erforderliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen.

2.12 Aufklärungspflicht

Mit der Abgabe des Angebots verpflichten sich die Bieter, dem Auftraggeber alle für die Beurteilung des Angebots notwendigen zusätzlichen Auskünfte kurzfristig zu erteilen. Der Auftraggeber behält sich vor, Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen, die den angemessenen Auskunftsbegehren in diesem Sinne nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig Folge leisten.

Bei Unklarheiten über das Angebot oder die Bieter behält sich der Auftraggeber vor, diese im Rahmen von Gesprächen nach § 9 Abs. 2 UVgO aufzuklären. Verhandlungen finden nicht statt. Für die Teilnahme an einem evtl. Aufklärungsgespräch wird keine Vergütung gewährt.

3 Angaben zur Eignung

Zum Nachweis der Eignung ist die beigefügte Eigenerklärung (nach UVgO) zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen unterschrieben mit dem Angebot einzureichen.

Der Auftraggeber weist auf seine Verpflichtung aus § 19 Abs. 4 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) hin, wonach bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung einzuholen ist.

4 Sonstige Hinweise

4.1 Vergütung Angebotserstellung
Für die Erstellung des Angebots und der ggf. geforderten Anlagen und Muster wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt. Die vollständigen Angebotsunterlagen sind auf Kosten des Bieters zu übersenden.
Dem Angebot beigefügte Unterlagen, Muster usw. gehen, sofern nichts Anderes vereinbart, ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über.

4.2 Vertragsbestandteile

Die Vertragsbestandteile sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

4.3 Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen gem. § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind unzulässig und führen zum Ausschluss der Angebote der Beteiligten.
Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen des Auftraggebers Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

4.4 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.

4.5 Ungewöhnlich niedrige Angebote

Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, kann der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung verlangen. Kann der Auftraggeber nach der Prüfung die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen.

4.6 Sonstiges

Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots. Das gilt insbesondere dann, wenn das Angebot die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters enthält.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind in den Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Im Angebot ist anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder vom Bieter oder anderen beantragt sind.

Sofern Nachweise oder Erklärungen gefordert sind, die ein Bieter eines europäischen Mitgliedstaates objektiv nicht beibringen kann, werden vergleichbare Nachweise oder Erklärungen nach dem Recht des Sitzes des Bieters anerkannt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind hierfür Übersetzungen vorzulegen, die durch einen amtlich vereidigten Übersetzer gefertigt wurden.

Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebotes verwendet werden.
Jede Weitergabe oder Veröffentlichung (auch auszugsweise) der Vergabeunterlagen ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist unzulässig.
Der Bieter hat auch nach Beendigung des Verfahrens über die ihm bekannt gewordenen vertraulichen Informationen des Auftraggebers Verschwiegenheit zu wahren. Bei Verzicht auf eine Angebotsabgabe oder für den Fall, dass das Angebot den Zuschlag nicht erhält, sind alle Vergabeunterlagen zu vernichten.
Für das Vergabeverfahren gilt deutsches Recht.
Sofern ein Bieter bzw. eine Bietergemeinschaft zum Nachweis der Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen möchte, ist nachzuweisen, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel bei der Ausführung des Auftrags tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Nachweis kann z. B. durch eine entsprechende unterschriebene Verpflichtungserklärung des Dritten erfolgen.

5 Vertragslaufzeit

Der Auftrag soll für die Herstellung von mindestens drei bis maximal sechs Ausstellungen in unterschiedlichen Formaten, Materialien und Auflagen, dazugehöriger Begleitmedien in den Jahren 2023 bis 2025, sowie die Lagerhaltung und Übernahme von Vertriebsdienstleistungen bis einschließlich 2027 abgeschlossen werden.

6 Prüfung und Wertung der Angebote

6.1 Prüfung

Es gelangen nur diejenigen Angebote in die Prüfung und Wertung, die sämtliche Anforderungen nach diesen Vergabeunterlagen erfüllen. Die Angebote werden hinsichtlich

  • formaler Vollständigkeit und Richtigkeit,
  • des Vorliegens von Ausschlussgründen,
  • Eignung der Bieter,
  • Angemessenheit der Preise sowie
  • Wirtschaftlichkeit geprüft und bewertet.

 

Angebote werden insbesondere dann ausgeschlossen, wenn

  • sie freibleibend sind
  • die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters enthalten
  • die Lagerhaltung und Übernahme von Vertriebsdienstleistungen bis einschließlich 2027 nicht beinhalten

 

6.2 Wertungskriterien

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Um den wirtschaftlichsten Wert der Leistung zu bestimmen, werden die folgenden Kriterien vom AG in absteigender Reihenfolge bewertet. Die Reihenfolge gibt die zuerkannte Bedeutung der einzelnen Kriterien an.

1. Lagerhaltung und Übernahme von Vertriebsdienstleistungen bis einschließlich 2027

2. Preis

Die Gewichtung für die Kriterien wird wie folgt festgelegt: (Siehe PDF Dokument)

Ermittlung Gesamtpreis: siehe Punkt 7 der Leistungsbeschreibung

 

7 Bestandteile der Vergabeunterlagen

  • Diese Bewerbungsbedingungen
  • Leistungsbeschreibung
  • Ausgefüllte Preistabelle (Angebot)
  • Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Lieferbedingungen
  • VOL/B

 

Herstellung von drei bis sechs zeithistorischen Ausstellungen und dazugehöriger Begleitmedien sowie Übernahme von Vertriebsdienstleistungen in den Jahren 2023 bis 2025 bzw. 2027

1. Kurzbeschreibung der Leistung:

Die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (im folgenden AG genannt) bittet um ein Kostenangebot für die Herstellung von mindestens drei bis maximal sechs Ausstellungen in unterschiedlichen Formaten, Materialien und Auflagen, dazugehöriger Begleitmedien in den Jahren 2023 bis 2025 sowie die Lagerhaltung und Übernahme von Vertriebsdienstleistungen bis einschließlich 2027. Angebote können sich nur auf den gesamten Leistungsumfang beziehen. Die Lagerhaltung und Übernahme von Vertriebsdienstleistungen bis einschließlich 2027 ist ein zwingend erforderliches Kriterium für die Zulassung des Angebotes zur Wertung. Kann die Anforderung nicht erfüllt werden, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen.

Gegenstand der Leistungen sind:

  • die Herstellung und versandfertige Konfektionierung von Ausstellungen im Umfang von sechs bis acht Tafeln (im Folgenden Kompaktausstellung genannt) bzw. 20 bis 25 Tafeln (im Folgenden Standardausstellung genannt) als DIN A1 Poster-Sets in Auflagen zwischen 200 und 2.000 Exemplaren
  • die Herstellung dieser Ausstellungen in Einzelexemplaren, in unterschiedlichen Formaten und Materialien
  • ggf. Herstellung fremdsprachiger Kleinauflagen in Plakatform sowie von Einzelexemplaren in unterschiedlichen Formaten und Materialien
  • die Herstellung dazugehöriger Begleitmaterialien
  • die Abwicklung von Bestellungen aus dem In- und Ausland, Lagerung, Versand sowie Inkasso

2. Allgemeine Ausführungsfristen für den Auftragnehmer (AN):

Für das Jahr 2023 sind zwei Standardausstellungen (Herstellung und Konfektionierung im Juli und August, Auslieferung bis zum 31. August 2023, sowie im September und Oktober, Auslieferung Anfang November) geplant. Der AG informiert den AN im zweiten Halbjahr 2023 bzw. 2024 über die Zahl, Art und Produktionszeiten der für das jeweilige Folgejahr geplanten Ausstellungen. Dabei wird sichergestellt, dass diese Informationen mindestens vier Monate vor dem jeweils vorgesehenen Auslieferungstermin übermittelt werden. Der AN muss während der Laufzeit des Rahmenvertrages in der Lage sein, einzelne Ausstellungsexemplare, Kleinserien sowie Begleitprodukte innerhalb von zehn Werktagen nach Auftragseingang herzustellen und auszuliefern.

Der AN garantiert für jede ihm zur Herstellung übertragenen Ausstellung für die beiden Folgejahre die Abwicklung des Bestelleingangs, des Inkassos, der Lagerung und die Herstellung von Einzelexemplaren oder Kleinauflagen.
Die Lagerhaltung und Vertriebsdienstleistungen dauern somit bis einschließlich 2027 an.

Einzelne Ausführungsfristen werden im Folgenden weiter konkretisiert.

3. Zahlungsbedingungen / Preise / Abrechnung:

Die Vergabe erfolgt grundsätzlich als Festpreisvertrag. Preisanpassungen infolge nicht vorhersehbarer Lohn- und Materialpreisentwicklungen sind zu belegen und nur mit Zustimmung des AG möglich.

Der AN erhebt gemäß den Ausführungen in dieser Leistungsbeschreibung bei Lieferung der Ausstellungen die Kostenbeteiligungen/Schutzgebühren. Nach Abschluss des jeweiligen Ausstellungsprojektes erfolgt die Endabrechnung aller Ausgaben und Einnahmen zwischen AN und AG. Der AN ist verpflichtet, über sämtliche Einnahmen und Ausgaben in geeigneter Weise Buch zu führen und dem AG auf Verlangen jederzeit Einblick in diese Unterlagen zu gewähren. Vorher nicht vorhersehbare Aufwendungen, die dem AN entstehen oder nachträglich vom AG beauftragt werden, sind nach vorheriger Absprache angemessen zu vergüten. Dies gilt jedoch nicht für Aufwendungen, die entsprechend dieser Vergabeunterlagen nachvollziehbar oder vorhersehbar sind. Eine Zwischenrechnung ist im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit möglich.

Ergibt die Abrechnung einen Verlust, so wird dieser dem AN vom AG erstattet. Ergibt sich durch den Vertrieb der Ausstellungssätze ein Überschuss (Guthaben), überweist der AN dieses Guthaben nach Absprache an den AG.

Die Abrechnung sämtlicher optionaler Aufträge, insbesondere von legitimierten Drittinstitutionen, erfolgt nach gesondertem Auftrag.

Der AG garantiert die Bezahlung der Rechnungen an die Großabnehmer.

Begleicht ein Einzelbesteller die Rechnung auch nach einer Mahnung nicht, übernimmt der AG bei der Abrechnung des Gesamtprojektes nur die tatsächlich entstandenen Kosten (Versandkosten, Handlingspauschale gem. Preistabelle).

4. Vertragsbedingungen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus folgenden Vertragsbestandteilen:

  1. diese Leistungsbeschreibung

  2. Angebot / ausgefüllte Preistabelle des AN

  3. Lieferbedingungen des AG

  4. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B in der jeweils gültigen Fassung

  5. Beachtung Datenschutzbestimmungen
    Es wird darauf hingewiesen, dass der AN bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Auftragsdatenverarbeitung gemäß DSGVO einzuhalten hat.

Diese Vertragsunterlagen werden bei Abgabe eines Angebotes automatisch zum Teil des Angebotes und mit Erteilung des Zuschlages Vertragsbestandteil. Die Vertragsbestandteile gelten bei inhaltlichen Widersprüchen in vorgenannter Reihenfolge.

5. Sonstiges

Informationen zum AG erhalten Sie unter: www.bundesstiftung-aufarbeitung.de Informationen zu den Ausstellungen finden Sie unter: https://www.bundesstiftung- aufarbeitung.de/de/vermitteln/ausstellungen.

6. Ausführliche Leistungsbeschreibung

Die Ausstellungen werden vom AG – zum Teil in Kooperation mit unterschiedlichen Partnerinstitutionen – herausgegeben und verbreitet. Zum Auftrag des AN gehören der Druck und die Konfektionierung der jeweiligen Ausstellung in Form von Plakatsätzen mit sechs bis acht (Kompaktausstellung) oder 20 bis 25 Plakaten (Standardausstellung) mit unterschiedlichen Motiven im DIN A1 Format in der vom AG beauftragten Stückzahl sowie deren Versand an Groß- und Einzelabnehmer. In diesem Zusammenhang sind die Abwicklung der Bestellungen, das Inkasso und die Lagerhaltung zu übernehmen.

Zum Auftrag gehören weiterhin für jede Ausstellung die Herstellung einer Roll-Up-Version der Ausstellung im Format (B) 85 oder 120 X (H) 215 cm sowie eine Ausfertigung der Ausstellung auf 5 mm-Hartschaum- Platten (Kappa, Smart-X o.ä.) im Format (B) 85 x (H) 215 cm.

Darüber hinaus behält sich der AG vor, die Herstellung von weiteren Ausfertigungen der Ausstellung z.B. als Roll Up sowie Drucksachen zu beauftragen.

Neben den obenstehenden Leistungen können der AG oder von ihm legitimierte dritte Einrichtungen (letztere jeweils auf eigene Rechnung) im Bedarfsfall - in der Regel fremdsprachige - Kleinauflagen der Ausstellung in Auftrag geben, für die der Posten (1) in der Preistabelle anzuwenden ist.

Der AG räumt darüber hinaus dritten Einrichtungen, z.B. Museen und Gedenkstätten, die Möglichkeit ein, auf eigene Rechnung Einzelexemplare der Ausstellungen in beliebigen Sprachfassungen in den Formaten DIN A1 und DIN A0 als Poster-Set, auf Aludibond oder Hartschaumtafeln sowie in den Formaten (B) 85 bzw. 120 x (H) 215 cm auf Aludibond, auf Hartschaumtafeln, als Roll Up oder als Textilbanner in Auftrag zu geben.

Die Abrechnung und ggf. der internationale Versand erfolgen durch den AN. Der AN entwirft eine verbindliche Preistabelle für die Herstellung der angebotenen Varianten. Nach Erteilung des Auftrags übermittelt der AN zudem eine Aufstellung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Kosten für den Versand eines Exemplars einer Kompakt- bzw. einer Standardausstellung an eine Adresse innerhalb Deutschlands sowie innerhalb Europas. Der europäische und außereuropäische Versand aller weiteren Ausstellungsvarianten ist vom Auftraggeber nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten und je nach Bedarf zu kalkulieren.

Für die Zeit der Zusammenarbeit ist eine stetige Kommunikation zwischen AG und AN selbstverständlich. Der AG legt darauf Wert, beim AN gleichbleibende Ansprechpartner zu haben, die mit dem gesamten Projekt vertraut sind.

Alle kalkulierten Preise sind bis 2025 für alle in diesem Zeitraum beauftragten Ausstellungen einschließlich der jeweils zweijährigen Vertriebs- und Lagerfrist zu gewährleisten.

Details siehe Tabelle im PDF 3) Leistungsbeschreibung S. 3-8.

7. Bedingungen an das einzureichende Angebot / Auswertung der Angebote

Folgende Informationen und Preise sind für den AG bei der Auswertung der Angebote und für den Abschluss der Rahmenvereinbarung wichtig und müssen mit dem Angebot übermittelt werden:

  • Aktuelle Preise für die Produkte der beigefügten Preistabelle
  • Angaben zur Lagerhaltung und Übernahme von Vertriebsdienstleistungen bis einschließlich 2027
  • Übermittlung der ausgefüllten und unterzeichneten Eigenerklärung
  • Übermittlung der unterzeichneten Lieferbedingungen
  • Die Übersendung des Angebotes soll per E-Mail erfolgen.

Wertungskriterien: Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Um den wirtschaftlichsten Wert der Leistung zu bestimmen, werden die folgenden Kriterien vom AG in absteigender Reihenfolge bewertet. Die Reihenfolge gibt die zuerkannte Bedeutung der einzelnen Kriterien an.

1. Lagerhaltung und Übernahme von Vertriebsdienstleistungen bis einschließlich 2027

2. Preis

Die Ermittlung des Gesamtpreises erfolgt auf der Grundlage kalkulierter Einzelbestellungen die im unteren Bereich der bisherigen Ausstellungsabnahmen liegt und sich für den Angebotsvergleich wie folgt zusammenstellt:

Druck von 1500 Poster-Sets im Format DIN A1, 300 Einzelbesteller (inkl. 300 X Handlingspauschale und Porto), Herstellung der Sonderformate (Zwei Varianten Roll Up und Hartschaumtafeln jeweils 1 X), Einzelversand im Auftrag eines Großabnehmers 150 Exemplare X Handlingspauschale und Porto). Nicht berücksichtigt werden Kosten für den Versand von Paletten, Mahnschreiben oder einzelne Sendungen, die ins EU Ausland gehen, da quantitativ für die Auswertung ohne Relevanz.

Die Preise werden aus den eingereichten Angeboten entnommen und entsprechend der folgende Bewertungsmatrix gewichtet und bewertet. Die Bewertungen lassen sich zwischen den einzelnen Bietern vergleichen. Der Bieter mit der höchsten Punktezahl (höchstmögliche Punktzahl = 100 Punkte) erhält den Zuschlag.

Gerundet wird über die kaufmännische Rundungsregel. Siehe Tabelle im PDF "3) Leistungsbeschreibungen" auf Seite 9.

(Word-Datei ist nicht barrierefrei)

Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

(§ 48 VgV, §§ 31, 35 UVgO, §§ 22 ff. VSVgV)

Zum Nachweis, dass bei Ihnen als Teilnehmer oder Bieter keine Ausschlussgründe vorliegen, verlangt die Bundesstiftung Aufarbeitung von Ihnen die nachfolgende Eigenerklärung. Falls Sie ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, bezieht sich Ihre Erklärung auf die Rechtsvorschriften des Landes, in dem Sie niedergelassen sind. Von der Teilnahme am Wettbewerb kann Ihr Unternehmen ausgeschlossen werden, wenn Sie in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten haben oder nicht in der Lage sind, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. Hiermit versichern Sie, dass Strafen oder Bußen für die unten erwähnten Tatbestände oder für vergleichbare Tatbestände nach den an Ihrem Firmensitz geltenden Rechtsvorschriften während der letzten 2 Jahre gegen Sie nicht verhängt worden sind.

Zu meinem Angebot gebe ich folgende Erklärung ab:

  • Ich erkläre, dass ich/wir weder wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften (§ 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1 b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) noch wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz (§ 21 des Mindestlohngesetzes) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von mehr als 2.500 € belegt wurde/n.
  • Ich erkläre, dass ich meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfülle.
  • Ich erkläre, dass ich/wir NICHT wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Bestechung, Betrugs oder Geldwäsche rechtskräftig verurteilt worden bin/sind.
  • Ich erkläre, dass von mir/uns KEINE Vereinbarungen mit Dritten über
    • die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
    • Preise,
    • die Entrichtung von Ausfallentschädigungen (Gewinnbeteiligungen oder sonstige Abgaben) oder
    • die Festlegung oder Empfehlung von Preisen
    • getroffen wurden.
  • Ich erkläre, dass die gewerblichen Voraussetzungen für die Ausführung der von mir angebotenen Leistung gegeben sind.
  • Ich erkläre, dass sich das Unternehmen NICHT in Liquidation befindet.
  • Ich erkläre, dass KEINE Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, gemäß den in 123 Abs. 1 GWB genannten Bestimmungen rechtskräftig verurteilt wurde.

1. Ort der Verbringung / Avisieren der Lieferung

Lieferungen erfolgen immer „frei Verwendungsstelle“ (Vertragen bis zum gewünschten Ort). Jede Lieferung ist zeitnah mit genauer Lieferzeit anzukündigen.

2. Lieferanschrift

Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur Kronenstraße 5
10117 Berlin

3. Lieferzeiten

Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 15:00 Uhr Freitags: 9:00 bis 13:00 Uhr

4. Örtliche Gegebenheiten

Eine Lade- oder Lieferzone gibt es nicht. Lieferfahrzeuge müssen, falls erforderlich über eine Laderampe verfügen. Die Verwendungsstelle ist ohne Stufen zu erreichen. Aufzüge sind vorhanden.

5. Transportgut

Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden. Die Bestimmungen der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) in der jeweils geltenden Fassung sollte beachtet werden.
Größe und Gewicht pro Packstück/Palette: max. 120 x 80 x 144 cm (Länge x Breite x Höhe / entspricht einer Euro-Palette), maximal 500 kg.
Publikationen und andere Einzelwaren sind zu handlichen Paketen zu packen. Verpackungsmaterialien sind zurückzunehmen. Einwegpaletten müssen vom Auftragnehmer so transportiert werden können, dass sie durch Türöffnungen von max. 85 cm passen. Einzelne Packstücke sind mit einem Hinweis zum Inhalt / Anzahl zu beschriften.

6. Ergänzende Hinweise

Sollten die Bedingungen nicht eingehalten werden, behalten wir uns vor, Lieferungen auf Kosten des Auftragnehmers zurückzusenden oder dadurch zusätzlich entstehende Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen. Entladung und Transport zur Verwendungsstelle erfolgt ausschließlich durch den Lieferanten. Entsprechende Transportmittel sind zu stellen.

Hiermit erklären wir, dass wir die Lieferbedingungen der Bundesstiftung Aufarbeitung erhalten haben und diese akzeptieren.

Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

Bundesrecht

(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)

§ 1 VOL/B – Art und Umfang der Leistungen

  1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.

  2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander

  • a)  die Leistungsbeschreibung
  • b)  Besondere Vertragsbedingungen
  • c)  etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen
  • d)  etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
  • e)  etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen
  • f)  die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen ( VOL/B ).

 

§ 2 VOL/B – Änderungen der Leistung

  1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
  2. 1Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. 3Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur auf Grund eines gesonderten Auftrags verpflichtet.
  3. 1Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. 2In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. 3Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.
  4. (1) 1Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. 2Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. 3Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.
    (2) Weiter gehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 3 VOL/B – Ausführungsunterlagen

  1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.

  2. 1Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. 2Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.

§ 4 VOL/B – Ausführung der Leistung

  1. (1) 1Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. 2Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.

    (2) 1Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. 2Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.

  2. (1) 1Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. 2Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

    (2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.

    (3) 1Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. 2Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.

  3. 1Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 3Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.

  4. 1Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. 2Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. 3Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden.

§ 5 VOL/B – Behinderung und Unterbrechung der Leistung

  1. 1Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.
  2. (1) 1Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. 2Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.
    (2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der Mitteilung gemäß Nummer 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nummer 1 Satz 2 dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.
  3. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzunehmen.

§ 6 VOL/B – Art der Anlieferung und Versand

1Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. 2Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.

§ 7 VOL/B – Pflichtverletzungen des Auftragnehmers

  1. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
  2. (1) 1Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu ersetzen. 2Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeschrieben hat.
    (2) 1Darüber hinaus kann die Schadenersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden. 2Dabei sollen branchenübliche Lieferbedingungen z.B. dann berücksichtigt werden, wenn die Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll.
    (3) 1Macht der Auftraggeber Schadenersatz statt der ganzen Lesitung oder anstelle davon Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. 2Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ansprüche mitzuteilen. 3Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. 4Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzugeben.
    (4) 1Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu übermitteln. 2Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.
  3. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, findet Nummer 2 Absatz 3 Satz 1 und 4 entsprechende Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nummer 2 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
  4. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Ausübung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.
    (2) 1Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. 2Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. 3Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.

§ 8 VOL/B – Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

  2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinn des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.

  3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.

  4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 9 VOL/B – Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer

  1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.

  2. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.

    (2) 1Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. 2Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.

  3. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber bleiben unberührt.

§ 10 VOL/B – Obhutspflichten

Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.

§ 11 VOL/B – Vertragsstrafe

  1. 1Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches . 2Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.
  2. 1Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für jede vollendete Woche höchstens 1/2 vom Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung betragen, der nicht genutzt werden kann. 2Diese beträgt maximal 8%. 3Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet.
    4Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.

§ 12 VOL/B – Güteprüfung

  1. 1Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. 2Die Abnahme bleibt davon unberührt.

  2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:

    1. a)  Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.

    2. b)  1Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. 2Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. 3Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. 4Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadenersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.

    3. c)  Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.

    4. d)  Besteht auf Grund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.

    5. e)  1Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung auf Grund von Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. 2Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.

    6. f)  1Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen. 2Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.

    7. g)  1Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. 2Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet.

§ 13 VOL/B – Abnahme

  1. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
    (2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
  2. (1) 1Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. 2Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. 3Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. 4Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
    (2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
    (3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    (4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
  3. 1Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. 2Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

§ 14 VOL/B – Mängelansprüche und Verjährung

  1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der Leistung ( § 2 Nr. 1 ), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von Ansprüchen auf Grund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.
  2. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:

a) 1Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 2Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

3Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.

4Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie

  2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

b) 1Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,

aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen ( § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) verursacht,

bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung verursacht oder

cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2Soweit der Auftragnehmer nicht nach den Doppelbuchstaben aa bis cc haftet, ist der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung.

3Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß Doppelbuchstabe aa entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte.

c) 1Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Sachen fortzuschaffen. 2Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der Auftragnehmer nicht.

3. 1Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches . 2Andere Regelungen sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. 3Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 15 VOL/B – Rechnung

  1. (1) 1Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. 2Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. 3Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.

    (2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung.

  2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nummer 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.

§ 16 VOL/B – Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

  1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind.

  2. 1Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. 2Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.

  3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen.

§ 17 VOL/B – Zahlung

  1. 1Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. 2Sie kann früher gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. 3Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. 4Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. 5Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.
  2. 1Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. 2Die Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen. 3Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
  3. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.
  4. 1Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus. 2Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung zu erklären.
    3Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
  5. 1Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. 2Solche Fehler sind Fehler in der Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma- und Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. 3Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

§ 18 VOL/B – Sicherheitsleistung

  1. (1) 1Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro zulässig. 2Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches , soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
    (2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.
  2. (1) 1Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. 2Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen.
    (2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
  3. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.
  4. (1) 1Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben ( §§ 770 und 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches ); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. 2Die Bürgschaft muss unter den Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.
    (2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
  5. 1Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. 2Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
  6. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  7. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 19 VOL/B – Streitigkeiten

  1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.
  2. 1Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.
  3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.

 

© 2021 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 7.06.2021