derzeit gibt es keine Stellenausschreibungen
Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung mit einem Bieter, der die Herstellung von mindestens drei bis maximal sechs Ausstellungen in unterschiedlichen Formaten, Materialien und Auflagen, dazugehöriger Begleitmedien in den Jahren 2023 bis 2025 sowie die Lagerhaltung und Übernahme von Vertriebsdienstleistungen bis einschließlich 2027 übernimmt.
Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung mit einem Bieter, der die Herstellung von mindestens drei bis maximal sechs Ausstellungen in unterschiedlichen Formaten, Materialien und Auflagen, dazugehöriger Begleitmedien in den Jahren 2023 bis 2025 sowie die Lagerhaltung und Übernahme von Vertriebsdienstleistungen bis einschließlich 2027 übernimmt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr Interesse an dem oben genannten Vergabeverfahren. Es ist beabsichtigt, die in beiliegenden Unterlagen bezeichnete Leistung als öffentlichen Auftrag zu vergeben.
Den Inhalt und die Bedingungen entnehmen Sie bitte den beigefügten Vergabeunterlagen.
Ihr Angebot muss bis zum Ablauf der Angebotsfrist am
31.05.2023, 12:00 Uhr
eingehen und den in den Bewerbungsbedingungen genannten Anforderungen entsprechen.
Bei Fragen steht Ihnen die Beschaffungsstelle der Bundesstiftung Aufarbeitung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
Aileen Leuendorf, Sandra Röhrke
1.1 Gegenstand der Auftragvergabe
Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung mit einem Bieter, der die Herstellung von mindestens drei bis maximal sechs Ausstellungen in unterschiedlichen Formaten, Materialien und Auflagen, dazugehöriger Begleitmedien in den Jahren 2023 bis 2025 sowie die Lagerhaltung und Übernahme von Vertriebsdienstleistungen bis einschließlich 2027 übernimmt.
1.2 Auftraggeber
Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur Kronenstraße 5, 10117 Berlin
1.3 Bieterfragen
Fragen zur Angebotserstellung und zu den Vergabeunterlagen können schriftlich unter folgender E- Mailadresse gestellt werden: verwaltung@bundesstiftung-aufarbeitung.de
Alle Fragen und Antworten werden anonymisiert und zeitnah unter folgendem Link für alle Bieter veröffentlicht: https://www.bundesstiftung-aufarbeitung.de/de/stiftung/ausschreibungen-…- stellenangebote
Der Fragenkatalog bleibt für die gesamte Angebotsphase online und wird letztmalig am 31.05.2023 aktualisiert. Fragen sind rechtzeitig vorher zu stellen.
Fragen, die nicht rechtzeitig eingehen, werden grundsätzlich nicht beantwortet.
Konkretisieren die Antworten des Auftraggebers auf Bieterfragen die Vergabeunterlagen, werden die Antworten Bestandteil und Gegenstand der Vergabeunterlagen. Maßgeblich sind jeweils die zeitlich letzten Antworten des Auftraggebers.
1.4 Ansprechpartner für sonstige Auskünfte
Ansprechpartner beim Auftraggeber für sonstige Auskünfte sind ausschließlich:
Frau Aileen Leuendorf und Frau Sandra Röhrke (verwaltung@bundesstiftung-aufarbeitung.de). Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
1.5 Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Unter folgender Adresse können die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden: https://www.bundesstiftung-aufarbeitung.de/de/stiftung/ausschreibungen-…- stellenangebote
1.6 Verfahrensart
Öffentliche Ausschreibung nach Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
1.7 Aufteilung nach Losen
Eine Aufteilung in Fach- oder Mengenlose ist nicht vorgesehen. Eine solche Unterteilung wäre unwirtschaftlich.
1.8 Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
1.9 Verfahrensablauf
Die eingegangenen Angebote werden bis zum Zeitpunkt der Öffnung nach Ablauf der Angebotsfrist unter Verschluss gehalten.
Bei Verhandlungsvergaben behält sich der Auftraggeber gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 UVgO vor, den Zuschlag auch ohne zuvor verhandelt zu haben auf ein Angebot zu erteilen.
Der Auftraggeber unterrichtet jeden Bieter unverzüglich über die erfolgte Zuschlagserteilung. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufhebung oder erneuten Einleitung eines Vergabeverfahrens einschließlich der Gründe dafür.
Folgender Terminplan ist festgelegt:
Absendung der Auftragsbekanntmachung
Letzte Aktualisierung des Fragenkataloges
Ende der Angebotsfrist:
Zuschlagserteilung spätestens
Unterrichtung unterlegener Bieter gemäß § 46 UVgO spätestens Angebotsbindefrist:
03.05.2023 31.05.2023 31.05.2023, 12:00 Uhr 16.06.2023 16.06.2023 16.06.2023
2.1 Form und Frist der Angebotsabgabe
Die Angebote sind bis zum 31.05.2023, 12:00 Uhr (Eingang beim AG) per Mail , rechtsverbindlich unterschrieben und mit dem Kennwort „Ausschreibung Herstellung zeithistorischer Ausstellungen, inklusive Vertriebsdienstleistungen“ an verwaltung@bundesstiftung-aufarbeitung.de zu übermitteln.
Die Angebote sollen alle geforderten Preise, Angaben und Erklärungen enthalten.
2.2 Vorzulegende Unterlagen
Ausgefülltes Formular „Preistabelle“ (Angebot)
Unterschriebene Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Unterschriebene Lieferbedingungen
2.3 Vollständigkeit, Erfüllung der Vorgaben
Das Angebot muss vollständig sein, die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten sowie sämtliche in den Vergabeunterlagen dargestellten Vorgaben erfüllen. Alle Nebenkosten, die bei der Erbringung der Leistungen entstehen, müssen in der Preiskalkulation berücksichtigt sein, sofern sie in den Vergabeunterlagen nicht gesondert abgefragt werden.
Der Auftraggeber behält sich Nachforderungen nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 UVgO vor.
2.4 Berichtigungen/Änderungen oder Rücknahme des Angebots
Berichtigungen und Änderungen des Angebots sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig und unterliegen denselben Formerfordernissen wie das Angebot selbst. Bei Abgabe eines überarbeiteten Angebotes ist klarzustellen, in welchem Umfang das vorherige Angebot gültig bleibt. Aus der Klarstellung sollte eindeutig hervorgehen, dass es sich weder um ein weiteres Haupt- noch um ein Nebenangebot handelt.
Die Rücknahme eines Angebotes ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Sie hat in der gleichen Form wie die Angebotsabgabe zu erfolgen.
Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden.
2.5 Mehrere Hauptangebote
Es ist grundsätzlich nicht zulässig, mehrere Hauptangebote abzugeben. Sollten dennoch mehrere Hauptangebote eingereicht werden, werden alle Angebote von der Wertung ausgeschlossen.
2.6 Verfahrenssprache
Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Sämtliche Ausarbeitungen sind in deutscher Sprache zu erarbeiten und vorzulegen.
2.7 Eigenerklärungen
Soweit zum Nachweis der Eignung zunächst nur Eigenerklärungen verlangt werden, behält sich der Auftraggeber vor, in angemessenem Umfang ergänzende Unterlagen zu verlangen, soweit dies nach seiner Einschätzung erforderlich erscheint.
2.8 Bietergemeinschaften
Die Angebotsabgabe ist durch Einzelbieter und Bietergemeinschaften möglich, soweit die Bildung der Bietergemeinschaft kartell- und wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Das Vorliegen der kartell- und wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
Eine Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine
von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung abzugeben,
In Verträgen zwischen Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften sind die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
2.9 Unterauftragnehmer
Die Einschaltung von Unterauftragnehmern ist grundsätzlich zulässig, soweit sich aus den Vergabeunterlagen im Übrigen nichts anderes ergibt. Sofern ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft Unterauftragnehmer einschaltet, tritt der Bieter als Generalunternehmer auf. Er haftet für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags.
Der Name und die Leistungen der Unterauftragnehmer sind im Angebot zu benennen.
Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen, sowie der Fachkunde und Leistungsfähigkeit der vorgesehenen Unterauftragnehmer die entsprechenden Erklärungen vom jeweiligen Unterauftragnehmer unterschreiben und mit Firmenstempel versehen zu lassen. Das gilt auch, wenn in den betreffenden Erklärungen keine Unterschriftenzeile vorgesehen ist.
Der Auftragnehmer bemüht sich bei der Einholung von Angeboten der Unterauftragnehmer regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Er verpflichtet sich, bei der Weitergabe von Lieferleistungen die VOL/B zum Vertragsbestandteil zu machen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem den Unterauftragnehmern – insbesondere hinsichtlich Gewährleistung, Vertragsstrafe, Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – keine ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.
2.10 Verbundene Unternehmen
Die Angebotsabgabe durch verbundene Unternehmen ist grundsätzlich zulässig, soweit sich aus den Vergabeunterlagen im Übrigen nichts anderes ergibt.
Sofern ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft verbundene Unternehmen einschaltet, tritt der Bieter als Generalunternehmer auf. Er haftet für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags.
Der Name und die Leistungen der verbundenen Unternehmen sind im Angebot zu benennen.
Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen sowie der Fachkunde und Leistungsfähigkeit der vorgesehenen verbundenen Unternehmen die entsprechenden Erklärungen vom jeweiligen verbundenen Unternehmen unterschreiben und mit Firmenstempel versehen zu lassen. Das gilt auch, wenn in den betreffenden Erklärungen keine Unterschriftenzeile vorgesehen ist. Wir weisen darauf hin, dass bei Abgabe eines Angebotes, dieses bis zum Ende der Zuschlagsfrist bindend gültig sein muss.
2.11 Eignungsleihe
Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft oder der Unterbeauftragung oder sonstigen Berufung auf die Leistungsfähigkeit eines Dritten (Eignungsleihe) können sich die Angaben und Erklärungen für die einzelnen Unternehmen ergänzen, um die insgesamt erforderliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen.
2.12 Aufklärungspflicht
Mit der Abgabe des Angebots verpflichten sich die Bieter, dem Auftraggeber alle für die Beurteilung des Angebots notwendigen zusätzlichen Auskünfte kurzfristig zu erteilen. Der Auftraggeber behält sich vor, Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen, die den angemessenen Auskunftsbegehren in diesem Sinne nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig Folge leisten.
Bei Unklarheiten über das Angebot oder die Bieter behält sich der Auftraggeber vor, diese im Rahmen von Gesprächen nach § 9 Abs. 2 UVgO aufzuklären. Verhandlungen finden nicht statt. Für die Teilnahme an einem evtl. Aufklärungsgespräch wird keine Vergütung gewährt.
Zum Nachweis der Eignung ist die beigefügte Eigenerklärung (nach UVgO) zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen unterschrieben mit dem Angebot einzureichen.
Der Auftraggeber weist auf seine Verpflichtung aus § 19 Abs. 4 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) hin, wonach bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung einzuholen ist.
4.1 Vergütung Angebotserstellung
Für die Erstellung des Angebots und der ggf. geforderten Anlagen und Muster wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt. Die vollständigen Angebotsunterlagen sind auf Kosten des Bieters zu übersenden.
Dem Angebot beigefügte Unterlagen, Muster usw. gehen, sofern nichts Anderes vereinbart, ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über.
4.2 Vertragsbestandteile
Die Vertragsbestandteile sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
4.3 Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen gem. § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind unzulässig und führen zum Ausschluss der Angebote der Beteiligten.
Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen des Auftraggebers Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
4.4 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
4.5 Ungewöhnlich niedrige Angebote
Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, kann der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung verlangen. Kann der Auftraggeber nach der Prüfung die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen.
4.6 Sonstiges
Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots. Das gilt insbesondere dann, wenn das Angebot die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters enthält.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind in den Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Im Angebot ist anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder vom Bieter oder anderen beantragt sind.
Sofern Nachweise oder Erklärungen gefordert sind, die ein Bieter eines europäischen Mitgliedstaates objektiv nicht beibringen kann, werden vergleichbare Nachweise oder Erklärungen nach dem Recht des Sitzes des Bieters anerkannt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind hierfür Übersetzungen vorzulegen, die durch einen amtlich vereidigten Übersetzer gefertigt wurden.
Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebotes verwendet werden.
Jede Weitergabe oder Veröffentlichung (auch auszugsweise) der Vergabeunterlagen ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist unzulässig.
Der Bieter hat auch nach Beendigung des Verfahrens über die ihm bekannt gewordenen vertraulichen Informationen des Auftraggebers Verschwiegenheit zu wahren. Bei Verzicht auf eine Angebotsabgabe oder für den Fall, dass das Angebot den Zuschlag nicht erhält, sind alle Vergabeunterlagen zu vernichten.
Für das Vergabeverfahren gilt deutsches Recht.
Sofern ein Bieter bzw. eine Bietergemeinschaft zum Nachweis der Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen möchte, ist nachzuweisen, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel bei der Ausführung des Auftrags tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Nachweis kann z. B. durch eine entsprechende unterschriebene Verpflichtungserklärung des Dritten erfolgen.
Der Auftrag soll für die Herstellung von mindestens drei bis maximal sechs Ausstellungen in unterschiedlichen Formaten, Materialien und Auflagen, dazugehöriger Begleitmedien in den Jahren 2023 bis 2025, sowie die Lagerhaltung und Übernahme von Vertriebsdienstleistungen bis einschließlich 2027 abgeschlossen werden.
6.1 Prüfung
Es gelangen nur diejenigen Angebote in die Prüfung und Wertung, die sämtliche Anforderungen nach diesen Vergabeunterlagen erfüllen. Die Angebote werden hinsichtlich
Angebote werden insbesondere dann ausgeschlossen, wenn
6.2 Wertungskriterien
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Um den wirtschaftlichsten Wert der Leistung zu bestimmen, werden die folgenden Kriterien vom AG in absteigender Reihenfolge bewertet. Die Reihenfolge gibt die zuerkannte Bedeutung der einzelnen Kriterien an.
1. Lagerhaltung und Übernahme von Vertriebsdienstleistungen bis einschließlich 2027
2. Preis
Die Gewichtung für die Kriterien wird wie folgt festgelegt: (Siehe PDF Dokument)
Ermittlung Gesamtpreis: siehe Punkt 7 der Leistungsbeschreibung
Herstellung von drei bis sechs zeithistorischen Ausstellungen und dazugehöriger Begleitmedien sowie Übernahme von Vertriebsdienstleistungen in den Jahren 2023 bis 2025 bzw. 2027
Die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (im folgenden AG genannt) bittet um ein Kostenangebot für die Herstellung von mindestens drei bis maximal sechs Ausstellungen in unterschiedlichen Formaten, Materialien und Auflagen, dazugehöriger Begleitmedien in den Jahren 2023 bis 2025 sowie die Lagerhaltung und Übernahme von Vertriebsdienstleistungen bis einschließlich 2027. Angebote können sich nur auf den gesamten Leistungsumfang beziehen. Die Lagerhaltung und Übernahme von Vertriebsdienstleistungen bis einschließlich 2027 ist ein zwingend erforderliches Kriterium für die Zulassung des Angebotes zur Wertung. Kann die Anforderung nicht erfüllt werden, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen.
Gegenstand der Leistungen sind:
Für das Jahr 2023 sind zwei Standardausstellungen (Herstellung und Konfektionierung im Juli und August, Auslieferung bis zum 31. August 2023, sowie im September und Oktober, Auslieferung Anfang November) geplant. Der AG informiert den AN im zweiten Halbjahr 2023 bzw. 2024 über die Zahl, Art und Produktionszeiten der für das jeweilige Folgejahr geplanten Ausstellungen. Dabei wird sichergestellt, dass diese Informationen mindestens vier Monate vor dem jeweils vorgesehenen Auslieferungstermin übermittelt werden. Der AN muss während der Laufzeit des Rahmenvertrages in der Lage sein, einzelne Ausstellungsexemplare, Kleinserien sowie Begleitprodukte innerhalb von zehn Werktagen nach Auftragseingang herzustellen und auszuliefern.
Der AN garantiert für jede ihm zur Herstellung übertragenen Ausstellung für die beiden Folgejahre die Abwicklung des Bestelleingangs, des Inkassos, der Lagerung und die Herstellung von Einzelexemplaren oder Kleinauflagen.
Die Lagerhaltung und Vertriebsdienstleistungen dauern somit bis einschließlich 2027 an.
Einzelne Ausführungsfristen werden im Folgenden weiter konkretisiert.
Die Vergabe erfolgt grundsätzlich als Festpreisvertrag. Preisanpassungen infolge nicht vorhersehbarer Lohn- und Materialpreisentwicklungen sind zu belegen und nur mit Zustimmung des AG möglich.
Der AN erhebt gemäß den Ausführungen in dieser Leistungsbeschreibung bei Lieferung der Ausstellungen die Kostenbeteiligungen/Schutzgebühren. Nach Abschluss des jeweiligen Ausstellungsprojektes erfolgt die Endabrechnung aller Ausgaben und Einnahmen zwischen AN und AG. Der AN ist verpflichtet, über sämtliche Einnahmen und Ausgaben in geeigneter Weise Buch zu führen und dem AG auf Verlangen jederzeit Einblick in diese Unterlagen zu gewähren. Vorher nicht vorhersehbare Aufwendungen, die dem AN entstehen oder nachträglich vom AG beauftragt werden, sind nach vorheriger Absprache angemessen zu vergüten. Dies gilt jedoch nicht für Aufwendungen, die entsprechend dieser Vergabeunterlagen nachvollziehbar oder vorhersehbar sind. Eine Zwischenrechnung ist im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit möglich.
Ergibt die Abrechnung einen Verlust, so wird dieser dem AN vom AG erstattet. Ergibt sich durch den Vertrieb der Ausstellungssätze ein Überschuss (Guthaben), überweist der AN dieses Guthaben nach Absprache an den AG.
Die Abrechnung sämtlicher optionaler Aufträge, insbesondere von legitimierten Drittinstitutionen, erfolgt nach gesondertem Auftrag.
Der AG garantiert die Bezahlung der Rechnungen an die Großabnehmer.
Begleicht ein Einzelbesteller die Rechnung auch nach einer Mahnung nicht, übernimmt der AG bei der Abrechnung des Gesamtprojektes nur die tatsächlich entstandenen Kosten (Versandkosten, Handlingspauschale gem. Preistabelle).
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus folgenden Vertragsbestandteilen:
diese Leistungsbeschreibung
Angebot / ausgefüllte Preistabelle des AN
Lieferbedingungen des AG
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B in der jeweils gültigen Fassung
Beachtung Datenschutzbestimmungen
Es wird darauf hingewiesen, dass der AN bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Auftragsdatenverarbeitung gemäß DSGVO einzuhalten hat.
Diese Vertragsunterlagen werden bei Abgabe eines Angebotes automatisch zum Teil des Angebotes und mit Erteilung des Zuschlages Vertragsbestandteil. Die Vertragsbestandteile gelten bei inhaltlichen Widersprüchen in vorgenannter Reihenfolge.
Informationen zum AG erhalten Sie unter: www.bundesstiftung-aufarbeitung.de Informationen zu den Ausstellungen finden Sie unter: https://www.bundesstiftung- aufarbeitung.de/de/vermitteln/ausstellungen.
Die Ausstellungen werden vom AG – zum Teil in Kooperation mit unterschiedlichen Partnerinstitutionen – herausgegeben und verbreitet. Zum Auftrag des AN gehören der Druck und die Konfektionierung der jeweiligen Ausstellung in Form von Plakatsätzen mit sechs bis acht (Kompaktausstellung) oder 20 bis 25 Plakaten (Standardausstellung) mit unterschiedlichen Motiven im DIN A1 Format in der vom AG beauftragten Stückzahl sowie deren Versand an Groß- und Einzelabnehmer. In diesem Zusammenhang sind die Abwicklung der Bestellungen, das Inkasso und die Lagerhaltung zu übernehmen.
Zum Auftrag gehören weiterhin für jede Ausstellung die Herstellung einer Roll-Up-Version der Ausstellung im Format (B) 85 oder 120 X (H) 215 cm sowie eine Ausfertigung der Ausstellung auf 5 mm-Hartschaum- Platten (Kappa, Smart-X o.ä.) im Format (B) 85 x (H) 215 cm.
Darüber hinaus behält sich der AG vor, die Herstellung von weiteren Ausfertigungen der Ausstellung z.B. als Roll Up sowie Drucksachen zu beauftragen.
Neben den obenstehenden Leistungen können der AG oder von ihm legitimierte dritte Einrichtungen (letztere jeweils auf eigene Rechnung) im Bedarfsfall - in der Regel fremdsprachige - Kleinauflagen der Ausstellung in Auftrag geben, für die der Posten (1) in der Preistabelle anzuwenden ist.
Der AG räumt darüber hinaus dritten Einrichtungen, z.B. Museen und Gedenkstätten, die Möglichkeit ein, auf eigene Rechnung Einzelexemplare der Ausstellungen in beliebigen Sprachfassungen in den Formaten DIN A1 und DIN A0 als Poster-Set, auf Aludibond oder Hartschaumtafeln sowie in den Formaten (B) 85 bzw. 120 x (H) 215 cm auf Aludibond, auf Hartschaumtafeln, als Roll Up oder als Textilbanner in Auftrag zu geben.
Die Abrechnung und ggf. der internationale Versand erfolgen durch den AN. Der AN entwirft eine verbindliche Preistabelle für die Herstellung der angebotenen Varianten. Nach Erteilung des Auftrags übermittelt der AN zudem eine Aufstellung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Kosten für den Versand eines Exemplars einer Kompakt- bzw. einer Standardausstellung an eine Adresse innerhalb Deutschlands sowie innerhalb Europas. Der europäische und außereuropäische Versand aller weiteren Ausstellungsvarianten ist vom Auftraggeber nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten und je nach Bedarf zu kalkulieren.
Für die Zeit der Zusammenarbeit ist eine stetige Kommunikation zwischen AG und AN selbstverständlich. Der AG legt darauf Wert, beim AN gleichbleibende Ansprechpartner zu haben, die mit dem gesamten Projekt vertraut sind.
Alle kalkulierten Preise sind bis 2025 für alle in diesem Zeitraum beauftragten Ausstellungen einschließlich der jeweils zweijährigen Vertriebs- und Lagerfrist zu gewährleisten.
Details siehe Tabelle im PDF 3) Leistungsbeschreibung S. 3-8.
Folgende Informationen und Preise sind für den AG bei der Auswertung der Angebote und für den Abschluss der Rahmenvereinbarung wichtig und müssen mit dem Angebot übermittelt werden:
Wertungskriterien: Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Um den wirtschaftlichsten Wert der Leistung zu bestimmen, werden die folgenden Kriterien vom AG in absteigender Reihenfolge bewertet. Die Reihenfolge gibt die zuerkannte Bedeutung der einzelnen Kriterien an.
1. Lagerhaltung und Übernahme von Vertriebsdienstleistungen bis einschließlich 2027
2. Preis
Die Ermittlung des Gesamtpreises erfolgt auf der Grundlage kalkulierter Einzelbestellungen die im unteren Bereich der bisherigen Ausstellungsabnahmen liegt und sich für den Angebotsvergleich wie folgt zusammenstellt:
Druck von 1500 Poster-Sets im Format DIN A1, 300 Einzelbesteller (inkl. 300 X Handlingspauschale und Porto), Herstellung der Sonderformate (Zwei Varianten Roll Up und Hartschaumtafeln jeweils 1 X), Einzelversand im Auftrag eines Großabnehmers 150 Exemplare X Handlingspauschale und Porto). Nicht berücksichtigt werden Kosten für den Versand von Paletten, Mahnschreiben oder einzelne Sendungen, die ins EU Ausland gehen, da quantitativ für die Auswertung ohne Relevanz.
Die Preise werden aus den eingereichten Angeboten entnommen und entsprechend der folgende Bewertungsmatrix gewichtet und bewertet. Die Bewertungen lassen sich zwischen den einzelnen Bietern vergleichen. Der Bieter mit der höchsten Punktezahl (höchstmögliche Punktzahl = 100 Punkte) erhält den Zuschlag.
Gerundet wird über die kaufmännische Rundungsregel. Siehe Tabelle im PDF "3) Leistungsbeschreibungen" auf Seite 9.
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
(§ 48 VgV, §§ 31, 35 UVgO, §§ 22 ff. VSVgV)
Zum Nachweis, dass bei Ihnen als Teilnehmer oder Bieter keine Ausschlussgründe vorliegen, verlangt die Bundesstiftung Aufarbeitung von Ihnen die nachfolgende Eigenerklärung. Falls Sie ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, bezieht sich Ihre Erklärung auf die Rechtsvorschriften des Landes, in dem Sie niedergelassen sind. Von der Teilnahme am Wettbewerb kann Ihr Unternehmen ausgeschlossen werden, wenn Sie in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten haben oder nicht in der Lage sind, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. Hiermit versichern Sie, dass Strafen oder Bußen für die unten erwähnten Tatbestände oder für vergleichbare Tatbestände nach den an Ihrem Firmensitz geltenden Rechtsvorschriften während der letzten 2 Jahre gegen Sie nicht verhängt worden sind.
Zu meinem Angebot gebe ich folgende Erklärung ab:
1. Ort der Verbringung / Avisieren der Lieferung
Lieferungen erfolgen immer „frei Verwendungsstelle“ (Vertragen bis zum gewünschten Ort). Jede Lieferung ist zeitnah mit genauer Lieferzeit anzukündigen.
2. Lieferanschrift
Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur Kronenstraße 5
10117 Berlin
3. Lieferzeiten
Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 15:00 Uhr Freitags: 9:00 bis 13:00 Uhr
4. Örtliche Gegebenheiten
Eine Lade- oder Lieferzone gibt es nicht. Lieferfahrzeuge müssen, falls erforderlich über eine Laderampe verfügen. Die Verwendungsstelle ist ohne Stufen zu erreichen. Aufzüge sind vorhanden.
5. Transportgut
Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden. Die Bestimmungen der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) in der jeweils geltenden Fassung sollte beachtet werden.
Größe und Gewicht pro Packstück/Palette: max. 120 x 80 x 144 cm (Länge x Breite x Höhe / entspricht einer Euro-Palette), maximal 500 kg.
Publikationen und andere Einzelwaren sind zu handlichen Paketen zu packen. Verpackungsmaterialien sind zurückzunehmen. Einwegpaletten müssen vom Auftragnehmer so transportiert werden können, dass sie durch Türöffnungen von max. 85 cm passen. Einzelne Packstücke sind mit einem Hinweis zum Inhalt / Anzahl zu beschriften.
6. Ergänzende Hinweise
Sollten die Bedingungen nicht eingehalten werden, behalten wir uns vor, Lieferungen auf Kosten des Auftragnehmers zurückzusenden oder dadurch zusätzlich entstehende Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen. Entladung und Transport zur Verwendungsstelle erfolgt ausschließlich durch den Lieferanten. Entsprechende Transportmittel sind zu stellen.
Hiermit erklären wir, dass wir die Lieferbedingungen der Bundesstiftung Aufarbeitung erhalten haben und diese akzeptieren.
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
Bundesrecht
(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.
1Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. 2Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.
(1) 1Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. 2Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) 1Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. 2Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.
(1) 1Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. 2Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) 1Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. 2Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.
1Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 3Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
1Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. 2Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. 3Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden.
1Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. 2Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.
Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinn des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.
Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.
Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
(1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.
(2) 1Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. 2Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.
Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.
1Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. 2Die Abnahme bleibt davon unberührt.
Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) 1Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. 2Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. 3Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. 4Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadenersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht auf Grund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
e) 1Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung auf Grund von Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. 2Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) 1Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen. 2Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
g) 1Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. 2Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet.
a) 1Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 2Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
3Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.
4Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
b) 1Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,
aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen ( § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) verursacht,
bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung verursacht oder
cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2Soweit der Auftragnehmer nicht nach den Doppelbuchstaben aa bis cc haftet, ist der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung.
3Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß Doppelbuchstabe aa entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte.
c) 1Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Sachen fortzuschaffen. 2Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der Auftragnehmer nicht.
3. 1Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches . 2Andere Regelungen sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. 3Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(1) 1Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. 2Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. 3Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung.
Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nummer 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.
Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind.
1Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. 2Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.
Soweit nicht anders vereinbart, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen.
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