Horst Schüler, Haftfoto des MWD, 1951
Schüler wird auf Grundlage eines berüchtigten sowjetischen „Gummiparagraphen“ – Artikel 58 StGB der RSFSR – für „konterrevolutionäre“ Aktivitäten verurteilt. Der Artikel war eine Hauptgrundlage des stalinistischen Terrors. © Bundesstiftung Aufarbeitung, Gulag-Archiv

„Ich meinte, einem Opfer des Faschismus würden sie so leicht nichts tun. Ich entschloss mich also, Widerstand zu leisten – Widerstand nicht nur zu denken, sondern auch zu leisten.“

Horst Schülers Vater engagiert sich im sozialdemokratischen Widerstand gegen die Nationalsozialisten, 1933 und erneut 1941 verhaftet und 1942 im KZ-Sachsenhausen ermordet. Als „Opfer des Faschismus“ kann der Sohn nach dem Krieg ein Volontariat bei der „Märkischen Volksstimme“ beginnen. Dort verfasst er eine regelmäßige Glosse, die Alltagsprobleme aufspießt, Behördenwillkür kritisiert und offenkundige Mängel beim Namen nennt. Die wachsende Zensur und ein Versuch, ihn als Spitzel zu rekrutieren, verstören ihn aber. Er nimmt Verbindung mit der „Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit“ in West-Berlin auf. Fortan berichtet er in westlichen Zeitungen unzensiert über die Verhältnisse in der SBZ. Dies bleibt nicht unbemerkt. Im November 1951 wird er vom MfS verhaftet und an die sowjetische Geheimpolizei überstellt. Nach langer Untersuchungshaft wird Schüler im März 1952 zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt und in das berüchtigte Arbeitslager Workuta deportiert. Dort beteiligt er sich 1953 an einem blutig niedergeschlagenen Häftlingsaufstand. Kurz darauf in die DDR entlassen, geht er 1955 in die Bundesrepublik, wo er 1974 für seine journalistische Tätigkeit mit dem Theodor-Wolff-Preis geehrt wird. Bis zu seinem Tod 2019 in Hamburg engagiert er sich unermüdlich für die Anerkennung der Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft.

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Dokumentar-Feature: Häftlingsaufstand in Workuta 1953