1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz
Am 4. November 1992 trat das erste SED-Unrechtsbereinigungsgesetz in Kraft, dessen wesentlichsten Teil das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) bildet. Das StrRehaG ermöglicht die Aufhebung rechtsstaatswidriger strafrechtlicher Entscheidungen deutscher Gerichte im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 2. Oktober 1990.
Auf Antrag des Betroffenen überprüft das Landgericht, in dessen Bezirk das erstinstanzliche Straf- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, ob die damalige Entscheidung mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung rechtsstaatswidrig war, hebt es die Entscheidung auf bzw. erklärt sie für rechtsstaatswidrig.
Die mit der Aufhebung der Entscheidung erfolgte Rehabilitierung eröffnet Folgeansprüche auf Entfernung der rechtsstaatswidrigen Verurteilung aus dem Strafregister, auf Rückgewähr oder Entschädigung eingezogener Vermögenswerte sowie auf Erstattung bezahlter Geldstrafen und Kosten. Außerdem werden Ansprüche auf soziale Ausgleichsleistungen, zum Beispiel auf Kapitalentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung, begründet.
Bis Ende 2016 wurden bundesweit 216.335 Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung gestellt. Bund und Länder wandten bis Ende 2016 insgesamt 1.675.960.482 Euro für Kapitalentschädigung- und Unterstützungsleistungen nach dem StrRehaG auf.