Die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur begrüßt den vom Bundeskabinett am 15. Mai beschlossenen Gesetzentwurf zur Entfristung der Rehabilitierungsgesetze, die nach den bisherigen Regelungen zum 31.12.2019 auslaufen würden. Diese Entscheidung ist ein wichtiger Schritt für die Betroffenen. Damit werden seit vielen Jahren erhobene Forderungen der Bundesstiftung Aufarbeitung, der Opferverbände und der Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur umgesetzt.

Die Geschäftsführerin der Bundesstiftung Aufarbeitung Anna Kaminsky erklärte dazu: „Wir begrüßen alle Maßnahmen, die den Kreis der berücksichtigten Opfer- und Betroffenengruppen erweitern und den Zugang zu Unterstützungsleistungen vereinfachen. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltenen Maßnahmen greifen jedoch zu kurz. Es ist bedauerlich, dass nicht die Gelegenheit genutzt wurde, nachhaltige Verbesserungen an den bestehenden Regelungen vorzunehmen, wie sie etwa der Entschließungsentwurf des Bundesrates vom 19. Oktober 2018 vorsieht. Wir plädieren dafür, die Entfristung der Rehabilitierungsgesetze schnell umzusetzen. Für die weiteren Verbesserungen der Rehabilitierungs- und Entschädigungsregelungen sollte jedoch ein umfassender Gesetzesentwurf ausgearbeitet werden, der die bekannten Defizite behebt.“

Die Bundesstiftung Aufarbeitung hält u.a. die folgenden Maßnahmen für dringend erforderlich:

  • Ausgleichsleistungen für Opfer von Zersetzungsmaßnahmen
  • Anerkannte verfolgte Schülerinnen und Schülern sollen Zugang zu Leistungen nach § 8 BerRehaG erhalten.
  • Opfer von Zwangsaussiedlungsmaßnahmen sollen einen effektiven und angemessenen Ausgleich erhalten.
  • Die Mindestdauer der Verfolgung für Ausgleichsleistungen in § 8 Abs. 2 S. 1 BerRehaG und § 17a Abs. 1 S. 1 StrRehaG sollen einander angeglichen werden.
  • Die Ausgleichsleistung bei Rentenbezug gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 BerRehaG soll nicht gemindert werden.
  • Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG und § 17a StrRehaG sollen dynamisiert werden.
  • Erleichterung bei der Durchsetzung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden
  • Regelung zu regelmäßigen Ausgleichsleistungen für Haftopfer mit einer Dauer der Haft von weniger als 180 Tagen
  • Umkehr der Beweislast bei der Anerkennung von gesundheitlichen Haftfolgeschäden
  • Beseitigung von Benachteiligungen bei der Rentenbemessung für Altübersiedler.